Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

Zu den News: hier

FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Neue Online-Plattform der Obergerichte (Tue, 19 Mar 2024)
Die Inhalte und Beschlüsse der bisherigen Jahreskonferenzen der Obergerichte sind erstmalig in einer zentralen und frei zugänglichen Sammlung übersichtlich zusammengestellt worden. Das Archiv beinhaltet Materialien zu den Jahrestagungen 2017 bis 2023 und ist über die Internetseite des OLG Hamm abrufbar Die Themen und Beschlüsse zukünftiger Jahrestagungen werden ebenfalls online veröffentlicht werden. Die Jahrestagungen der Obergerichte Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs finden sich jährlich zu einer Konferenz zusammen. Erörtert werden aktuelle rechtspolitische Fragen und Themen der gerichtlichen Praxis. Im Rahmen der Jahrestagungen werden zudem regelmäßig Arbeitsgruppen eingesetzt und Beschlüsse zu aktuellen Justiz-Themen gefasst. Die nun öffentlich zugänglich gemachte Online-Zusammenstellung soll die Positionen der Obergerichte effizienter recherchierbar machen und Interessierten einen erleichterten Überblick über die Konferenzinhalte ermöglichen. Die nächste Jahrestagung findet vom 6. bis 8.5.2024 am Oberlandesgericht München statt.
>> Mehr lesen

Neue Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen (Do, 14 Mär 2024)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die aktuellen Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen vorgelegt. Im Jahr 2023 verzeichnete das BfJ insgesamt 527 neue Vorgänge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Dabei handelt es sich in 437 Fällen (83%) um Verfahren auf Rückführung eines Kindes und in 90 Fällen (17%) um Umgangsverfahren. Deutschland ist nach den USA und dem Vereinigten Königreich der Staat mit den drittmeisten Fällen im Rahmen des Übereinkommens weltweit. Entziehender Elternteil sind ganz überwiegend die Mütter. Von den 437 Verfahren auf Rückführung eines Kindes betreffen 236 Kindesentziehungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat sowie 201 Kindesentziehungen von einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland. Die zahlenmäßig bedeutendsten Länder sind die Ukraine (43), die Türkei (38) und Polen (35). Bei den ausgehenden Verfahren in einen anderen Vertragsstaat ist die Türkei wichtigster Partnerstaat (29). Bei aus dem Ausland eingehenden Verfahren steht die Ukraine (33) an erster Stelle, gefolgt von Polen (17). Die Einschaltung der Zentralen Behörden wie dem BfJ ist jedoch im Rahmen des Übereinkommens nicht zwingend vorgeschrieben. Gesamtzahlen zu grenzüberscheitenden Kindesentziehungen können daher nicht genannt werden. Erfasst werden auch nur Kindesentziehungen zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens, nicht im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten. Zudem handelt es sich um ein rein zivilrechtliches Übereinkommen. Nicht umfasst sind daher strafrechtliche Aspekte einer Kindesentziehung, insbesondere im Rahmen des § 235 Strafgesetzbuch (StGB). BfJ unterstützt Betroffene bei Ansprüchen auf Rückführung Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist deutsche Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. In dieser Funktion unterstützt es Betroffene bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückführung widerrechtlich entzogener oder zurückgehaltener Kinder. Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde nach dem HKÜ veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 4/2024 vom 14.03.2024
>> Mehr lesen

KI-Einsatz könnte zu mehr Diskriminierung führen (Do, 14 Mär 2024)
Eine aktuelle Studie des Europarats hat auf Mängel in den bestehenden Mechanismen zur Verhinderung von Diskriminierung bei der Entwicklung von algorithmischen Systemen hingewiesen. Die Studie zeigt Wege auf, wie die Technologie zur Förderung der Gleichstellung eingesetzt werden kann und verweist auf die Notwendigkeit von Menschenrechtsfolgenabschätzungen während des gesamten Lebenszyklus der KI. Generalsekretärin des Europarats Marija Pejčinović Burić erklärte letzte Woche im Vorfeld des Internationalen Frauentags dazu: Wenn wir nicht lernen, das Potenzial der KI zu nutzen, um Ungleichheiten - auch zwischen den Geschlechtern - zu überbrücken und Diskriminierung zu verhindern, kann und wird die KI zu einer Kraft werden, die Ungleichheiten verfestigt, aufrechterhält und verstärkt. Die Bewältigung der Herausforderungen durch neue Technologien, einschließlich KI, ist einer der Schwerpunktbereiche der neuen Gleichstellungsstrategie 2024-2029. KI-Systeme sind nicht neutral In der Einleitung der Studie heißt es, dass algorithmische Systeme allzu oft auf der Grundlage historischer Daten und Modelle aufgebaut und aufrechterhalten werden. Beispielsweise hätte KI in der Vergangenheit in Bewerbungsprozessen von Unternehmen Frauen für offene Stellen ausgeschlossen, wenn der Algorithmus hauptsächlich mit Daten von früheren männlichen Bewerbern trainiert wurde. Folglich könne KI dazu beitragen, Stereotypen und falsche Annahmen über Geschlecht, Rasse, sexuelle Orientierung, Fähigkeiten, Klasse, Alter, Religion oder Weltanschauung, Geografie und andere soziokulturelle und demografische Faktoren zu reproduzieren. Es müssten gezielte Anstrengungen unternommen werden, um dies zu vermeiden: Unternehmen sollten zu Kontrollen vor und nach der Markteinführung spezifischer Software verpflichtet werden, es müssten mehr Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, werbebasierte Maßnahmen und befristete Sondermaßnahmen durchgeführt werden sowie Quoten für die Gleichstellung, Vielfalt und Integration weiter genutzt werden. Die „Study on the impact of artificial intelligence systems, their potential for promoting equality, including gender equality, and the risks they may cause in relation to non-discrimination“ ergänzt die laufenden Verhandlungen des Europarats über ein globales Abkommen zum Einsatz von KI auf der Grundlage von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Sie ist auf der Website des Europarats abrufbar.
>> Mehr lesen

Kindschaftsrechtsreform-Eckpunkte: zu wenig Kind, zu wenig Praxis, zu kurz gesprungen (Do, 14 Mär 2024)
In Heft 6 der FamRZ erscheint der Beitrag „Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts – zu wenig Kind, zu wenig Praxis, zu kurz gesprungen" von Richter am OLG Dr. Thomas Kischkel und der Weiteren aufsichtsführende Richterin am AmtsG und Kompetenzpartnerin Kinderschutz des OLG-Bezirks München Ulrike Sachenbacher. Heft 6 erscheint am 15.3.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Eckpunkte den Belangen der Praxis anpassen Am 16.1.2024 folgten den vorjährigen Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz [BMJ] zur Vorbereitung der mit dem Koalitionsvertrag vereinbarten und bereits länger angekündigten Gesetzesreformen im familienrechtlichen Bereich zwei weitere sog. Eckpunktepapiere: zum Kindschafts- und zum Abstammungsrecht. Ersteres wird im Artikel besprochen. Es steht unter der Prämisse, einer veränderten Realität des Familienlebens auch im Kindschaftsrecht Rechnung tragen zu wollen, die Rechtsstellung von Kindern zu stärken und dem gesetzten Recht zu mehr systematischer und begrifflicher Klarheit zu verhelfen. Wie Thomas Kischkel und Ulrike Sachenbacher im Artikel verdeutlichen, erreicht das Papier diese Ziele aber nur – partiell – bei der beabsichtigten Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG und der Berücksichtigung der Genderthematik. Im Übrigen sei das Reformvorhaben in vielen Bereichen jedoch korrekturbedürftig und sollte vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens den Belangen der Praxis angepasst werden.
>> Mehr lesen

Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts (Mi, 13 Mär 2024)
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.10.2023 (Az.: X R 7/20) entschieden. Gerichtskosten keine einkommenssteuerrechtlich vorweggenommenen Werbungskosten Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Unterhaltszahlungen erst bei Realsplitting steuerlich relevant Dem ist der BFH entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und – korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt– könnten keine Werbungskosten darstellen. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2024 des BFH v. 29.2.2024
>> Mehr lesen

Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock (Mi, 13 Mär 2024)
Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des OLG Oldenburg. Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles". Das Amtsgericht sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. Wirt lagerte wichtige Dokumente immer hinter dem Tresen Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts gelangte zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.3.2024
>> Mehr lesen

Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft nach französischem Recht (Mo, 04 Mär 2024)
Hatte die Erblasserin keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 S. 1 BGB das Amtsgericht Schöneberg nach § 105 i. V. mit § 343 FamFG international und örtlich zuständig. Der Rechtserwerb des überlebenden Ehegatten bei einer Gütergemeinschaft nach französischem Recht im Wege der Anwachsung ist keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sodass in diesem Fall kein Zeugnis nach § 1507 S. 1 BGB erteilt werden kann. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Ludwig Bergschneider.
>> Mehr lesen

Geburtseintrag nach ukrainischer Leihmutterschaftsentscheidung (Mo, 04 Mär 2024)
Zur Nachbeurkundung der Geburt eines in der Ukraine durch eine Leihmutter geborenen Kindes, nachdem ein ukrainisches Urteil die Elternschaft der deutschen Wunscheltern festgestellt hat. Auch wenn das anzuerkennende Feststellungsurteil erst nach der Geburt des Kindes ergangen ist, wirkt es ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, wenn es lediglich deklaratorisch den nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand feststellt. Daher ist die Leihmutter nicht als Mutter des Kindes einzutragen, sondern nur die Wunschmutter (entgegen AmtsG Düsseldorf, Beschluss v. 30.6.2023 – 98 III 8/23 -‚ FamRZ 2024, Heft 7) Für die Bestimmung des Geburtsnamens gemäß §§ 1616, 1617 BGB ist daher allein auf die Wunscheltern abzustellen. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Verfassungsrechtliche Anforderungen an vollständigen Sorgerechtsentzug (Fr, 01 Mär 2024)
Der strenge Maßstab des Art. 6 III GG für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern findet auch Anwendung, wenn ein Sorgerechtsentzug eine bereits bestehende Fremdunterbringung aufrechterhält und die Eltern mit dieser einverstanden sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1577 {FamRZ-digital | }). Der strenge Maßstab gilt wegen der dem Vormund eingeräumten Rechtsmacht auch, wenn ein Kind weiter bei einem Elternteil lebt und der bestellte Vormund nicht beabsichtigt, dieses dort herauszunehmen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1177 {FamRZ-digital | }). Für die Eignung eines Sorgerechtsentzugs ist durch das Familiengericht darzulegen, wie der Vormund die Schädigung des Kindeswohls abwenden und was er anders machen würde als die Eltern. Eine zwangsweise Therapie von Jugendlichen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, hierzu kann jedoch die Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Gutachtens neben einem psychologischen Gutachten erforderlich sein. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob sich die Situation des Kindes auch unter Berücksichtigung der mit Sorgerechtsentscheidung verbundenen Folgen (vor allem die Trennung von Eltern und Kind) insgesamt verbessert (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, m. Anm. Socha). Ein psychologisches Sachverständigengutachten vermittelt nur dann eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage, wenn es von dem für Kindesschutzfälle zutreffenden rechtlichen Maßstab (Kindeswohlgefährdung) ausgeht. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Familienrechtliche Presseschau Februar 2024 (Fr, 01 Mär 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Personalmangel in Jugendämtern gefährdet das Kindeswohl Deutschlandfunk | Kerstin Kubisch-Piesk im Interview (Studio 9, Audiobeitrag) Kollabiert die Kinder- und Jugendhilfe? Das Gesetz, die Standards sind gut, sagt Frau Kubisch-Piesk, Mitarbeiterin in einem Jugendamt und Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft ASD, im Interview mit dem Deutschlandfunk. Doch es hapere an der Umsetzung - weil Zeit, Geld und Personal fehlen. Hören Sie zu diesem Thema auch den FamRZ-Podcast familiensachen, Folge 16: Jugendamt und Familiengericht. Das Geschäftsmodell der Scheinväter tagesschau.de | Chris Humbs und Olaf Sundermeyer Das Problem ist lange bekannt: Männer erkennen Vaterschaften für ausländische Kinder an, die nicht ihre sind. Dafür bekommen die Kinder und ihre Mütter Aufenthaltstitel und Sozialleistungen. Wie hoch die Zahl von Scheinvaterschaften in Deutschland genau ist, ist allerdings nicht bekannt, die Datenlage ist dünn. Der Artikel fasst die Lage noch einmal zusammen. Die Belange von Kindern werden auf dem Altar der Realpolitik geopfert WELT | Sebastian Sedlmayr Die Probleme von Kindern und Jugendlichen kommen in der Bundespolitik kaum vor. Und wenn doch, dann als düstere Zukunftsaussicht, schreibt Sebastian Sedlmayr von Unicef Deutschland in einem Gastkommentar für die Welt. Er skizziert drei Auswege. EU Commission opens formal investigation into TikTok, focused on child protection Euractiv | Julia Tar Die Europäische Kommission hat ein Prüfungsverfahren von TikTok wegen eventueller Verstöße unter anderem beim Kinderschutz eingeleitet. Untersucht werden sollen in diesem Zusammenhang das "Sucht-Design" der Plattform, die Begrenzung der Bildschirmzeit, der sogenannte Rabbit-Hole-Effekt, die Altersüberprüfung und die Standardeinstellungen für den Datenschutz. Universität von Alabama stoppt nach Gerichtsurteil In-vitro-Programm Zeit Online Als Reaktion auf ein Urteil des höchsten Gerichts im US-Bundesstaat Alabama zu eingefrorenen Embryos hat die Universität von Alabama ihr Programm für künstliche Befruchtung in vitro (IVF) vorerst eingestellt. Die Hochschule fürchtet, dass Ärzte und Patientinnen sich strafbar machen.
>> Mehr lesen

Wiederholter Umgangsausschluss durch einstweilige Anordnung (Do, 29 Feb 2024)
Zur wiederholten einstweiligen Anordnung eines Umgangsausschlusses wegen Umgangsablehnung der 11 und 13 Jahre alten Kinder. Die für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden Anforderungen können nicht dadurch umgangen werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholt kürzere Umgangsausschlüsse erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Summe zu einem langdauernden Ausschluss (hier: für 2 Jahre und 3 Monate) führen. Ist der entgegenstehende Kindeswille für eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung maßgeblich, kommt ein Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung lediglich dann in Betracht, wenn seit der letzten Anhörung nicht viel Zeit vergangen ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Beate Jokisch.
>> Mehr lesen

Namensführung nach Scheidung türkischer Eheleute (Do, 29 Feb 2024)
Die in Art. 10 I EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 I S. 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.6.2007 - XII ZB 17/04 -, FamRZ 2007, 1540 {FamRZ-digital | }). Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576). Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Gerald Mäsch. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Wirksamkeit eines deutsch-islamischen Ehevertrags (Do, 29 Feb 2024)
Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht. Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Joseph Rumstadt. Vorinstanz: OLG Celle, FamRZ 2023, 927, m. Anm. Felix Aiwanger {FamRZ-digital | }.
>> Mehr lesen

Zeitverwendungserhebung 2022: Gender Care Gap wird kleiner (Mi, 28 Feb 2024)
Frauen in Deutschland haben im Jahr 2022 pro Woche durchschnittlich rund 9 Stunden mehr unbezahlte Arbeit geleistet als Männer, das entspricht 1 Stunde und 17 Minuten pro Tag. Insgesamt verbringen Frauen durchschnittlich knapp 30 Stunden und Männer knapp 21 Stunden pro Woche mit unbezahlter Arbeit. Diese und weitere Ergebnisse der Zeitverwendungserhebung (ZVE) 2022 hat das Statistische Bundesamt (Destatis) heute in einer Pressekonferenz in Berlin vorgestellt. Der sogenannte Gender Care Gap lag damit bei 43,8 %. Diese Kennziffer zeigt den unterschiedlichen Zeitaufwand, den Frauen und Männer ab 18 Jahren für unbezahlte Arbeit durchschnittlich aufbringen. Unbezahlte Arbeit setzt sich dabei zusammen aus „Sorgearbeit“ in der Haushaltsführung, Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen, freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement, der Unterstützung haushaltsfremder Personen zusammen. Bei der vorausgegangenen ZVE 2012/2013 hatte der Gender Care Gap noch bei 52,4 % gelegen. Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Pflege fest in Frauenhand Fast die Hälfte der unbezahlten Arbeit setzt sich bei Frauen aus Tätigkeiten der klassischen Hausarbeit wie Kochen, Putzen und Wäsche waschen zusammen. Fast 2 Stunden pro Tag oder mehr als 13 Stunden pro Woche wenden Frauen im Durchschnitt für diese Tätigkeiten auf. Männer verbringen mit weniger als 1 Stunde pro Tag und knapp 6,5 Stunden pro Woche nur halb so viel Zeit damit. Auch mit der Betreuung, Pflege und Unterstützung von Kindern und erwachsenen Haushaltsmitgliedern verbringen Frauen fast doppelt so viel Zeit wie Männer. Pro Woche wenden sie hierfür mehr als 3,5 Stunden auf, Männer nur knapp 2 Stunden. Mit Einkaufen und Haushaltsorganisation verbringen Frauen fast 5 Stunden pro Woche, Männer knapp 4 Stunden. Für die weiteren Bereiche der unbezahlten Arbeit wie handwerkliche Tätigkeiten, ehrenamtliches und freiwilliges Engagement sowie die Unterstützung anderer Haushalte wenden Frauen gut 5 Stunden und Männer knapp 6 Stunden pro Woche auf. Wenn bezahlte und unbezahlte Arbeit zusammen betrachtet werden, arbeiteten Frauen im Jahr 2022 mit durchschnittlich fast 45,5 Stunden pro Woche mehr als Männer, die im Schnitt knapp 44 Stunden arbeiteten. Auch zehn Jahre zuvor haben Frauen mehr gearbeitet als Männer. Allerdings vergrößerte sich der Unterschied zwischen den Geschlechtern: Im Jahr 2022 arbeiteten Frauen rund 1,5 Stunden mehr als Männer, 2012/2013 hatte der Unterschied nur etwa 1 Stunde betragen. Eltern arbeiten wöchentlich 11 Stunden mehr als Kinderlose Der Umfang an insgesamt geleisteter Arbeit von Erwachsenen im Erwerbsalter von 18 bis 64 Jahren unterscheidet sich je nachdem, ob sie in einem Haushalt mit oder ohne Kinder leben. Betrachtet man Haushalte mit Kindern – also sowohl Haushalte von Alleinerziehenden als auch von Paaren mit Kindern – zeigt sich, dass die Elternteile im Schnitt 57 Stunden pro Woche arbeiten. Damit leisten Väter und Mütter etwa 11 Stunden mehr Arbeit als 18- bis 64-jährige Erwachsene, die in einem Haushalt ohne Kinder leben. Die Mehrarbeitszeit ist in erster Linie durch einen größeren Umfang an unbezahlter Arbeit bedingt – schließlich fallen zusätzliche Aufgaben wie Kinderbetreuung an und die Haushaltsführung erfordert in einem größeren Haushalt ebenfalls mehr Zeit. Mütter mit Kindern unter 6 Jahren weniger erwerbstätig Der Umfang der bezahlten Arbeit von 18- bis 64-jährigen Frauen mit Kindern im eigenen Haushalt hängt stark vom Alter des jüngsten Kindes ab: Mütter von Kindern unter 6 Jahren leisten pro Woche durchschnittlich rund 13 Stunden und damit 9,5 Stunden weniger Erwerbsarbeit pro Woche als Frauen ohne Kinder im Haushalt. Dieser Abstand ist gegenüber 2012/2013 um 1 Stunde kleiner geworden. Mütter mit Kindern im Alter von 6 bis 17 Jahren im Haushalt gehen demgegenüber im Schnitt rund 21,5 Stunden und damit nur 1 Stunde weniger bezahlter Arbeit nach als Frauen ohne Kinder. Der Abstand hat sich hier gegenüber der ZVE 2012/2013 um 3,5 Stunden verringert. Insgesamt verbringen Mütter mit Kindern unter 18 Jahren nach den Ergebnissen der ZVE 2022 durchschnittlich gut 17,5 Stunden pro Woche mit bezahlter Arbeit. Bei Männern mit minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt liegt der Umfang der Erwerbsarbeit dagegen unabhängig vom Alter des jüngsten Kindes bei durchschnittlich rund 32 Stunden pro Woche. Damit leisten 18- bis 64-jährige Väter pro Woche 4,5 Stunden mehr Erwerbsarbeit als 18- bis 64-jährige Männer ohne Kinder. Erwerbsarbeit: Mütter wollen mehr, Väter wollen weniger Die Ergebnisse der ZVE zeigen weiterhin: Die Kinderbetreuung und Haushaltsführung wird in Deutschland nach wie vor verstärkt von Frauen übernommen. Während Väter mehr Erwerbsarbeit leisten als Männer ohne Kinder und ihre mit Erwerbsarbeit verbrachte Zeit unabhängig vom Alter der Kinder hoch ist, leisten die Mütter von Kindern unter 6 Jahren nicht einmal halb so viel Erwerbsarbeit wie die Väter. Diese Rollenaufteilung, bei der Mütter sich vorrangig um den Haushalt und die Kinder kümmern und Väter die Haupterwerbstätigen sind, hat sich im Vergleich zu 2012/2013 kaum verändert. Gefragt nach ihrem Zeitempfinden schätzt jede vierte erwerbstätige Mutter (24,1 %) die für Erwerbsarbeit zur Verfügung stehende Zeit als zu knapp bemessen ein. Zugleich findet jeder vierte erwerbstätige Vater (25,5 %), dass er zu viel Zeit mit Erwerbsarbeit verbringt. Anders formuliert: Eine von vier erwerbstätigen Müttern würde gerne mehr Zeit für Beruf und Karriere haben, einer von vier erwerbstätigen Vätern würde demgegenüber gerne weniger Zeit damit verbringen und sich stattdessen lieber anderen Dingen widmen. Demgegenüber gibt nur jede siebte erwerbstätige Mutter (15,1 %) an, dass ihre Erwerbstätigkeit zu viel Zeit beansprucht, und nur jeder sechste erwerbstätige Vater (17,6 %) findet, dass ihm zu wenig Zeit für Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Jede sechste Person fühlt sich oft einsam Erstmals bei einer Zeitverwendungserhebung wurden im Jahr 2022 die Personen ab 10 Jahren zum Thema „Einsamkeit“ befragt. Demnach fühlt sich jede sechste Person häufig einsam. Im Altersgruppenvergleich sind junge Erwachsene im Alter von 18 bis 29 Jahren am stärksten von Einsamkeit betroffen. Jede vierte Person (24 %) dieses Alters fühlt sich oft einsam. Am wenigsten ausgeprägt ist das Gefühl der Einsamkeit nach den Ergebnissen der ZVE 2022 bei Personen ab 65 Jahren. In dieser Gruppe fühlt sich nur jede zehnte Person (10 %) oft einsam. Bei diesem Ergebnis für die ab 65-Jährigen ist allerdings zu beachten, dass Hochbetagte in der Stichprobe unterrepräsentiert sind und Personen in Alten- und Pflegeheimen nicht in die Befragung einbezogen wurden. Das Gefühl der Einsamkeit hängt neben dem Alter auch von der Haushaltssituation der Befragten ab. Demnach fühlen sich 40 % der Alleinerziehenden und gut ein Viertel (26 %) der Alleinlebenden einsam, aber nur knapp ein Zehntel (9 %) der Personen in Paarhaushalten ohne Kinder. Mehr zur ZVE 2022 und zur Methodik erfahren Sie auf der Website von Destatis. Quelle: Pressemitteilung Nr. 073 des Statistischen Bundesamts vom 28.2.2024
>> Mehr lesen

Verfahren in Kindschaftssachen zwischen Beschleunigungsgebot, Praktikabilitätserwägungen und Verfahrensgarantien (Mi, 28 Feb 2024)
In Heft 5 der FamRZ erscheint der Beitrag „Verfahren in Kindschaftssachen zwischen Beschleunigungsgebot, Praktikabilitätserwägungen und Verfahrensgarantien" von Richterin am AmtsG Dr. Katja Schweppe. Heft 5 erscheint am 1.3.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bedeutung der Neuregelungen für die familiengerichtliche Praxis Das zum 1.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (v. 16.6.2021, BGBl I 1810) umfasst neben Verschärfungen im Strafrecht auch Neuregelungen für Kindschaftsverfahren, die insbesondere Qualitätsanforderungen für Richter und Verfahrensbeistände sowie Änderungen im Beschwerdeverfahren betreffen. Die Bedeutung dieser Regelungen für die familiengerichtliche Praxis wird im Artikel von Katja Schweppe vor dem Hintergrund der in Kindschaftsverfahren maßgeblichen Verfahrensgrundsätze skizziert und kritisch gewürdigt. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag anlässlich der Jahrestagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. am 9.6.2023 in Wien. Die Autorin ist Verbindungsrichterin (Familienrecht) im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen [EJN].
>> Mehr lesen

Durchsetzung einer elterlichen Umgangsvereinbarung (Mi, 28 Feb 2024)
Eine Elternvereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind kann nicht unter Umgehung einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder einer vertragsstrafenähnlichen Klausel erzwingbar gemacht werden. Dies hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof am 31.1.2024 entschieden (Az.: XII ZB 385/23). Abgeltung güterrechtlicher Forderungen gekoppelt an Umgangsvereinbarung Die Antragstellerin ist peruanische Staatsgehörige. Aus ihrer 2002 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind eine 2007 geborene Tochter und ein 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten war in Deutschland, wo der Antragsgegner weiterhin lebt und arbeitet. Die Antragstellerin siedelte 2011 unter zwischen den Beteiligten streitigen Umständen mit der Tochter nach Peru über, wo im Folgejahr auch der Sohn geboren wurde. Seitdem sie Deutschland verlassen hatte, ließ sie einen persönlichen Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern nur dann zu, wenn sich dieser besuchsweise in Peru aufhielt. Die Ehe der Beteiligten wurde 2017 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren güterrechtliche Ansprüche geltend. Die Antragstellerin hat Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 80.000 € verlangt. Im Dezember 2021 haben die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Antragsgegner zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 € in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 € an die Antragstellerin zu zahlen hat. Die jährlichen Raten sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland stattgefunden hatte. Das Amtsgericht hat diesen Vergleich familiengerichtlich gebilligt; diese Billigung wurde auf eine Beschwerde der Antragstellerin wieder aufgehoben, weil das Amtsgericht keine den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Die Antragstellerin hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig und hat im Mai 2022 die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass das Zugewinnausgleichsverfahren durch den Vergleich beendet worden ist. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel der Verfahrensfortsetzung weiter. Keine Kindeswohlprüfung durch Familiengericht Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Stundungsvereinbarung wegen der Verknüpfung der Ratenfälligkeit mit der tatsächlichen Gewährung des vereinbarten Umgangs der Kinder mit dem Antragsgegner in Deutschland als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen. Sie habe die Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf die Antragstellerin, die zwischen den Eltern im gerichtlichen Vergleich getroffene Umgangsvereinbarung einzuhalten, bezweckt, was der Regelung in ihrer Wirkung einen vertragsstrafenähnlichen Charakter verleiht. Eine familiengerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung am Maßstab des Kindeswohls, die zwingend eine Beteiligung der Kinder am Verfahren und deren Anhörung durch das Gericht zur Erforschung ihres Willens erfordert hätte, habe in Deutschland – was den Beteiligten bewusst war – nicht stattgefunden. Die überdies auch verfahrensordnungswidrig im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgte familiengerichtliche Billigung der Umgangsregelung durch das Amtsgericht sei dementsprechend im Beschwerdeverfahren zu Recht aufgehoben worden. Auslandsbezug führt zu keiner abweichenden Beurteilung Auch mit Blick auf den Auslandsbezug des Sachverhalts ist keine abweichende Beurteilung geboten, so der BGH. Zwar könne die Frage der Sittenwidrigkeit bei vertragsstrafenbewehrten Umgangsvergleichen mit Auslandsberührung ggf. in einem milderen Licht erscheinen, wenn dem Vergleich das grundsätzlich billigenswerte Motiv des umgangsberechtigten Elternteils zugrunde liegt, für die Durchsetzung seines Umgangsrechts nicht auf eine ineffektive grenzüberschreitende Vollstreckung von Ordnungsmitteln angewiesen sein zu müssen. Doch auch dann müssten Vertragsstrafen oder vertragsstrafenähnliche Klauseln zur Durchsetzung des Umgangsrechts stets eine Berücksichtigung von Kindeswohleinreden gewährleisten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Inhalt des ohne wirksame familiengerichtliche Kontrolle abgeschlossenen Vergleichs lasse auch eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung durch deutsche oder peruanische Gerichte nicht zu, so dass die Antragstellerin die mit der Nichtgewährung des Umgangs verbundenen wirtschaftlichen Nachteile selbst dann nicht abwenden könne, wenn in einem gerichtlichen Verfahren später bezüglich eines oder beider Kinder die fehlende Kindeswohldienlichkeit der vergleichsweise festgelegten Umgangskontakte in Deutschland festgestellt würde. Das Oberlandesgericht habe nun zu prüfen, ob die Sittenwidrigkeit der an die Durchführung der Umgangskontakte geknüpften Regelungen zur Ratenfälligkeit gemäß § 139 BGB den gesamten gerichtlichen Vergleich erfasse, und werde daher zu beurteilen haben, ob die Beteiligten den Vergleich über 60.000 € zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Fälligkeit der Vergleichssumme bzw. der darauf zu zahlenden Raten nicht an die Durchführung eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Umgangs mit den gemeinsamen Kindern geknüpft werden konnte. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 036/2024 vom 27.2.2024
>> Mehr lesen

Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (Mo, 26 Feb 2024)
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung veröffentlicht. Der Gesetzentwurf dient der weiteren Digitalisierung des Beurkundungswesens. Ziel der Reform ist es Medienbrüche abzubauen. Hierdurch sollen insbesondere die Urkundsstellen entlastet werden. Urkunden müssen derzeit ausgedruckt und eingescannt werden Bislang ist das Beurkundungsverfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Dagegen erfolgt die Verwahrung der Urkunden bei Notarinnen und Notare und spätestens ab 1.1.2026 flächendeckend auch bei Gerichten elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher bedarf es derzeit häufig eines doppelten Medientransfers: Die elektronisch verfassten Urkunden werden ausgedruckt und müssen nach der Unterzeichnung eingescannt werden. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Es sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen: Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form Künftig sollen Beurkundungen auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Die Urkundsperson kann die Niederschrift unmittelbar als elektronisches Dokument aufnehmen und die Beteiligten unterschreiben die elektronische Niederschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen oder versehen sie mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Abschließend bringt die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur an, wodurch die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt wird. Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht. Beglaubigungen elektronischer Unterschriften Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden. Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht. Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28.3.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 23.2.2024
>> Mehr lesen

Neuregelung zu Kinderehen noch in der Diskussion (Fr, 23 Feb 2024)
Das Bundesverfassungsgericht hat Ende März 2023 eine Regelung im 2017 verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.6.2024 eine Neuregelung zu verabschieden. Die Bundesregierung hat sich noch keine abschließende Meinung dazu gebildet, wie sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufhebung von Kinderehen umsetzen will. Der Diskussionsprozess hierzu sei noch nicht abgeschlossen, schreibt sie in einer Antwort (BT-Drucks. 20/10326) auf zahlreiche Fragen zu dem Thema in einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/10184). Weniger als 20 gerichtliche Verfahren seit 2017 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen bis Ende des Jahres 2022 seien insgesamt weniger als 20 gerichtliche Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens wegen der möglichen Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund von Minderjährigkeit bekannt geworden, geht aus der Antwort der Bundesregierung hervor. Da die Unwirksamkeit von Ehen Minderjähriger unter 16 Jahren kraft Gesetzes eintritt, bedürfe es jedoch keines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit, sodass es möglicherweise Fälle unwirksamer Minderjährigenehen gebe, die derzeit in keiner Statistik erscheinen. In den Jahren 2018 bis 2022 wurden von deutschen Polizeibehörden 26 Ermittlungsverfahren mit insgesamt 28 minderjährigen Opfern abgeschlossen, wobei in 17 Fällen wegen Verdachts der Zwangsheirat und in zehn Fällen wegen Verdachts des Kinderhandels ermittelt wurde (Mehrfachnennung möglich), heißt es in der Antwort weiter. Zum Weiterlesen: "Das Verbot von „Kinderehen“ – die deutsche Regelung aus rechtsvergleichender Sicht" von Philipp Reuß in FamRZ 2019, 1 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) "Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen – eine kritische Würdigung" von Weller/Thomale/Hategan/Werner in FamRZ 2018, 1289 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Ermessen bei Aufhebung einer Minderjährigenehe: AmtsG Frankenthal, Beschl. v. 15.2.2018 – 71 F 268/17 in FamRZ 2018, 749 (m. Anm. Löhnig) [FamRZ-digital | FamRZ bei juris] und AmtsG Nordhorn Beschl. v. 29.1.2018 – 11 F 855/17 E1 in FamRZ 2018, 750 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) "Die verbotene Kinderehe" von Schwab in FamRZ 2017, 1369 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) "Das Verbot der Kinderehe nach neuem Recht aus kollisionsrechtlicher Sicht" von Hüßtege in FamRZ 2017, 1374 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Kinderehen in Deutschland - Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. [DFGT] v. 29.11.2016; Berichterstattung: Prof. Dr. Michael Coester in FamRZ 2017, 77-80 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Kinderehen in Deutschland - Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP Sachverständige sehen Auflösung von Kinderehen zwiespältig - Heute im Bundestag Nr. 320 vom 18.5.2017 Verheiratung minderjähriger Mädchen - „Save The Children“ veröffentlicht Bericht zu Zahl und Risiken von Kinderehen Medien greifen „Fall Josephine“ wieder auf - OLG Brandenburg entschied bereits im März über Beziehung der 14-Jährigen zum Onkel Quelle: Heute im Bundestag (hib) v. 20.2.2024
>> Mehr lesen

Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils (Do, 22 Feb 2024)
Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 14.3.2006, BStBl 2006 I 253 Rz. 43).
>> Mehr lesen

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Mi, 21 Feb 2024)
Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 26.6.2019 - XII ZB 299/18 -, FamRZ 2019, 1535 [m. Anm. Looschelders] {FamRZ-digital | }). Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung zu tragen.
>> Mehr lesen

Elektronische Übermittlung von Beschwerden der Staatskasse (Di, 20 Feb 2024)
Die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 II S. 1, 14b I FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 31.5.2023 – XII ZB 124/22 -, FamRZ 2023, 1380 {FamRZ-digital | }).
>> Mehr lesen

Akteneinsicht durch Dritte in Nachlassakten (Mo, 19 Feb 2024)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 VII FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.
>> Mehr lesen

Anhörung im Betreuungsverfahren und Bekanntgabe von Sachverständigengutachten (Mo, 19 Feb 2024)
Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 I S. 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 11.1.2023 - XII ZB 106/21 -, FamRZ 2023, 637 {FamRZ-digital | }). Die nach § 278 I S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 I S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 I S. 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 -, FamRZ 2022, 229 {FamRZ-digital | }).
>> Mehr lesen

Abänderung des Versorgungsausgleichs (Mo, 19 Feb 2024)
Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.1.2016 - XII ZB 213/14 -, FamRZ 2016, 620 {FamRZ-digital | }). Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.
>> Mehr lesen

Ungleichbehandlung bei der Mütterrente (Mo, 19 Feb 2024)
Mütter werden beim Zugang zur abschlagsfreien Rente nach 45 Arbeitsjahren benachteiligt, weil Mutterschutzzeiten bei der Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dies gibt der Bundesverband der Rentenberater e.V. in einer Pressemitteilung bekannt. Der Verband unterstützt eine entsprechende Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung. Langjährig versicherte Mütter aus den alten Bundesländern betroffen Ein Rentenberater aus Bayern hat im Namen mehrerer Mandantinnen eine Diskriminierungsklage eingereicht, um deren Ansprüche durchzusetzen. Mütter würden gegenüber männlichen Versicherten benachteiligt, deren Erwerbsbiografien naturgemäß nicht durch Zeiten des Mutterschutzes beeinträchtigt werden. Sie würden aber auch im Vergleich zu anderen Arbeitnehmerinnen einen finanziellen Nachteil erleiden, bei denen Zeiten, in denen sie nicht arbeiten können, bei der Wartezeit grundsätzlich angerechnet werden. Die Ungleichheit betrifft nur Mütter bei der Wartezeit für besonders langjährig Versicherte, also mit 45 Beitragsjahren. Bei ‚normal‘ langjährig versicherten Müttern werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Ebenso sind fast nur Mütter aus den alten Bundesländern betroffen. Im Rentenrecht für die neuen Bundesländer werden Mutterschutzzeiten im Regelfall als ‚Arbeitsausfallzeit‘ verstanden und deswegen bei der Wartezeit berücksichtigt. Die dritte Ungleichheit zeigt sich mit Blick auf den sogenannten Grundrentenzuschlag, den langjährig Versicherte erhalten können. Auch hier werden vorgeburtliche Mutterschutzzeiten nicht berücksichtigt - für die Betroffenen ein finanzieller Nachteil. Mütter in zweifacher Hinsicht ungleich behandelt Bereits im Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht in einem die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betreffenden Urteil ausgeführt hat, dass in diesen Fällen sogar eine Ungleichbehandlung von Müttern in zweifacher Hinsicht vorliegt (BVerfG, Beschluss v. 28.04.2011 - 1 BVR 1409/10, FamRZ 2011, 1134 {FamRZ-digital | }). Zeiten des Mutterschutzes müssen - weil sie ja gesetzlich vorgeschrieben sind - künftig als anzurechnende Zeit ausgewiesen und berücksichtigt werden. Beispielsweise indem die Krankenkassen die Beiträge übernehmen, verdeutlicht der Präsident des Bundesverbands der Rentenberater, Thomas Neumann. Eigentlich wäre die Politik hier gefordert, so Neumann. Eine Chance, das Problem zu beseitigen, sei aber - zuletzt 2015 im Rahmen der BT-Drucks. 18/4107 – verpasst worden. Bundesverband der Rentenberater e.V. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. ist seit 1976 die allgemein anerkannte Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Rentenberater. Rentenberater sind unabhängige Rechtsberater und nur ihren Mandanten verpflichtet. Über die im Bundesverband der Rentenberater e.V. organisierten Rentenberater erhalten Ratsuchende fachkundige Hilfe in Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Vorsorge.
>> Mehr lesen

Übersicht: Reform des Sorge- und Umgangsrechts (Fr, 16 Feb 2024)
Mitte Januar hat das BMJ die Eckpunkte zu einer Reform des Kindschaftsrechts bekannt gegeben. Seit der letzten großen Reform des Kindschaftsrechts von 1997 sind fast 30 Jahre vergangen. Die zwischenzeitlichen gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen machen eine erneute Reform nötig – darüber sind sich Literatur, Praxis und Politik seit Langem einig. Wir zeichnen für Sie wichtige Entwicklungen auf dem Weg zum nun vorgelegten Eckpunktepapier nach und haben nützliche Links für Sie gesammelt. Reform seit 2018 im Gespräch Im Februar 2018 zeigte Stephan Hammer in der FamRZ erstmals auf, wie eine Reform des Sorge- und Unterhaltsrechts konkret aussehen könnte. Mit dem Thema „Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung - Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht?“ befasste sich dann auch die Abteilung Familienrecht beim 72. Deutschen Juristentag im Herbst 2018. Das Gutachten zum Thema verfasste Prof. Dr. Eva Schumann. Die Beschlüsse brachten „sämtlich zum Ausdruck, dass das Recht der Realität von Trennungsfamilien stärker Rechnung tragen muss und in allen Rechtsbereichen klare gesetzliche Regelungen für verschiedene Betreuungsformen zu schaffen sind,“ so die Abteilungsvorsitzende Nina Dethloff im Anschluss an den DJT. Arbeitsgruppe verständigte sich 2019 auf Thesen Im April 2018 setzte das BMJV eine interne Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ ein, die sich schließlich 2019 auf Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts verständigte. Ein weiterer Artikel von Stephan Hammer in FamRZ 2021, Heft 12, zeichnet die wesentlichen Entwicklungslinien seit den letzten beiden großen Reformen des Sorgerechts 1979 und 1997 nach und zeigt aktuelle Entwicklungen und mögliche Weiterentwicklungsansätze für die Zukunft auf. Eine erste Einordnung und Bewertung der Reformvorschläge durch Thomas Kischkel und Ulrike Sachenbacher lesen Sie in FamRZ 2024, Heft 6, der FamRZ (erscheint am 15.3.2024). Sie möchten diesen Artikel nicht verpassen? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter! Sorge- und Umgansrecht in der FamRZ Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Artikeln zum Sorge- und Umgangsrecht, die in den letzten Jahren in der FamRZ erschienen sind. Weitere Artikel finden Sie in den Übersichten zum Abstammungsrecht, zum Unterhaltsrecht sowie zum Wechselmodell. Yves Döll, Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs, FamRZ 2023, 1169 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Birgit Hoffmann, Sorgerechtsvollmachten zwischen Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nach der Entscheidung des BGH v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, FamRZ 2023, 1921 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Alexander Schwonberg, Vertretungsrecht bei symmetrischer Betreuung, FamRZ 2024, 85 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Torsten Obermann, Gerichtliche Umgangsregelung – von Amts wegen oder nur auf Antrag?, FamRZ 2023, 409 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Wolfgang Keuter, Vaterschaftsfeststellungsantrag des potenziellen Erzeugers nach Adoption, FamRZ 2023, 91 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Stephan Hammer, Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht in Verfahren betreffend die Aufhebung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen gemäß § 1696 Abs. 2 und 3 BGB, FamRZ 2022, 1581 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Ulrich Rake, Elterliche Sorge und Umgang im Zeichen der Corona-Pandemie, FamRZ 2022, 1078 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Wolfgang Keuter, Der Umgangspfleger als Umgangsbegleiter – ein Dauerthema, FamRZ 2022, 581 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Anja Amend-Traut, Sorgerechtsvollmachen, FamRZ 2020, 805 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Petra Volke, Der unbefristete Umgangsausschluss bei getrenntlebenden Eltern in der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGHMR, FamRZ 2020, 10 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Birgit Schäder, Sorgerechtliche Maßnahmen bei Umgangsvereitelung, FamRZ 2019, 1672 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}
>> Mehr lesen

Rechtliche Betreuung bei Strafgefangenen (Mi, 14 Feb 2024)
In Heft 4 der FamRZ erscheint der Beitrag „Rechtliche Betreuung bei Strafgefangenen – eine rechtliche und praktische Einordnung" von Richter am AmtsG Dr. Sebastian Gößling. Heft 4 erscheint am 15.2.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Handreichung für JVA und Richterschaft Das Betreuungsrecht differenziert nicht danach, ob sich der jeweilige Betroffene in Freiheit oder in einer geschlossenen Einrichtung, wie etwa einer Justizvollzugsanstalt, befindet. Gesonderte Vorschriften über die Anforderungen an die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für Strafgefangene fehlen demnach. Gleichwohl unterscheidet sich die rechtliche Situation von Strafgefangenen im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung im Vergleich zu Menschen in Freiheit in einigen Punkten erheblich. Sebastian Gößling zeigt in seinem Artikel auf, dass sich in diesem Zusammenhang diffizile Fragestellungen ergeben, z.B. im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit gemäß § 272 FamFG oder die grundrechtliche Dimension des Betreuungsrechts. Der Beitrag soll für die sich aus der Sondersituation der Inhaftierung ergebenden praktischen und rechtlichen Probleme der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung als Handreichung für Justizvollzugsanstalten sowie die mit der Einrichtung betrauten Richter dienen.
>> Mehr lesen

Rat der EU und Europäisches Parlament einigen sich auf EU-Richtlinie (Do, 08 Feb 2024)
Zum ersten Mal wird es EU-weit Regeln für die Kriminalisierung bestimmter Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und für einen einen besseren Zugang zu Justiz, Schutz und Prävention geben. Der Rat der EU unter belgischer Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament unter Beteiligung der EU-Kommission haben sich auf eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geeinigt. Tatbestand der Vergewaltigung nicht Teil der Richtlinie EU-weit einheitlich geregelt sind mit der Richtlinie erstmals: ein verbesserter Zugang zu Justiz (z. B. können Strafanträge vereinfacht und leichter zugänglich eingereicht werden), besserer Schutz von Frauen vor Online-Gewalt, darunter Delikte wie „Cyber-Stalking“, Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern, Mobbing im Netz, Versenden von sogenannten „Dick Pics“ oder Aufstacheln zu frauenbezogenem Hass und Gewalt, besserer Schutz für Kinder, die Gewalthandlungen beobachten, Standards zur Ahndung von weiblicher Genitalverstümmelung und Zwangsheirat, Standards zur Unterstützung und Betreuung der Opfer (z. B. Bereitstellung von Hilfsdiensten). Der Tatbestand der Vergewaltigung hat aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur EU-Rechtsetzungskompetenz keinen Einzug in die Richtlinie gefunden hat. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen zukünftig aber geeignete Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt treffen. Damit soll insbesondere das Bewusstsein dafür gestärkt werden, dass sexuelle Handlungen Einvernehmen voraussetzen und dass sexuelle Handlungen ohne Einvernehmlichkeit strafbar sind. Damit wird ein Teil der Istanbul-Konvention aufgegriffen, nach der sexuelle Handlungen ohne freiwillige Zustimmung nicht aufgezwungen werden dürfen (zur Istanbul Konvention auch FamRZ-Podcast Folge 3: Istanbul Konvention). Evaluation des Sexualstrafrechts angekündigt Ergänzend zur EU-Regelung haben sich das federführende Bundesjustizministerium und das Bundesfrauenministerium auf eine Evaluation des 2016 neu gefassten nationalen Sexualstrafrechts geeinigt, in dem die „Nein heißt Nein“-Lösung verankert ist. Mit der Evaluation soll überprüft werden, ob die aktuell in Deutschland geltende Regelung den Vorgaben der Istanbul-Konvention vollständig entspricht. Die Evaluation soll noch in dieser Legislaturperiode starten. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Vereinbarung noch förmlich verabschieden. Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die Bestimmungen der neuen Richtlinie umzusetzen. Quelle: Pressemitteilung 005 des Bundesfamilienministeriums vom 7.2.2024
>> Mehr lesen

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Do, 08 Feb 2024)
>> Mehr lesen

Externe Teilung im Versorgungsausgleich (Mi, 07 Feb 2024)
Die Arbeitsgruppe Versorgungsausgleich und Portabilität des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) hat den Ergebnisbericht „Aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Versorgungsausgleich in der Praxis“ vom 10.1.2021 auf den Stichtag 1.7.2023 aktualisiert. Den Ergebnisbericht können Sie hier abrufen. Verfassungskonforme Anwendung von § 17 VersAusglG durch Familiengerichte Das BVerfG hat durch Urteil v. 26.5.2020 festgestellt, dass § 17 VersAusglG mit Art. 2, 3, 6, 14 GG vereinbar ist. Gleichzeitig hat es jedoch gefordert, dass die Vorschrift durch die Familiengerichte verfassungskonform angewandt werden müsse. Vermieden werden müssten verfassungswidrige Transferverluste, die bei der externen Teilung dann entstünden, wenn die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person auf weniger als etwa 90 % derjenigen Versorgung absinke, die sie bei einer internen Teilung erhielte. In FamRZ 2020, Heft 14, erschien zu dieser Problematik ein Beitrag von Präsident des AmtsG a. D. Helmut Borth {FamRZ-digital | }. In FamRZ 2022, 154 veröffentlichte die Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. außerdem eine Handreichung dazu, wie die Entstehung zu hoher Transferverluste festgestellt und ggf. vermieden werden kann {FamRZ-digital | }.
>> Mehr lesen

Einstellung der Räumungsvollstreckung bei konkreter Gefahr (Mi, 07 Feb 2024)
Die Zwangsvollstreckung zur Räumung einer Wohnung kann nicht nur bei konkreter Suizidgefahr, sondern auch aus anderen konkreten Gefahren für das Leben des Schuldners oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eingestellt werden. Eine Änderung der Sachlage, die eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Einstellungsentscheidung gebietet, liegt bereits vor, wenn ein und dieselbe Krankheit einen bei Erlass der bisherigen Entscheidung unvorhergesehenen Verlauf nimmt. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Verantwortungsgemeinschaft: Eckpunkte sind da (Mo, 05 Feb 2024)
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute Eckpunkte für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Die Verantwortungsgemeinschaft soll in einem neuen Gesetz - dem Gesetz über die Verantwortungsgemeinschaft - geregelt werden. Für das Zustandekommen einer Verantwortungsgemeinschaft sollen folgende Regeln gelten: Eine Verantwortungsgemeinschaft soll voraussetzen, dass die Beteiligten einen notariell beurkundeten Vertrag schließen. Eine Verantwortungsgemeinschaft soll maximal sechs Vertragspartner haben können. Nur volljährige Personen sollen eine Verantwortungsgemeinschaft begründen können. Ein Vertrag über eine Verantwortungsgemeinschaft soll voraussetzen, dass zwischen den Beteiligten ein persönliches Näheverhältnis besteht. Folge 17: Verantwortungsgemeinschaft, 1. Teil Unsere Gäste: Prof. Dr. Isabell Götz, Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Die Ampel-Koalition möchte das Institut der Verantwortungsgemeinschaft einführen: Woher kommt die Idee und wie weit ist das Vorhaben gediehen? Was ist gemeint, wenn die Ampel-Koalition von Verantwortungsgemeinschaft spricht? Wie werden solche Verantwortungsgemeinschaften heute schon gelebt? Und: Besteht aus rechtlicher Sicht wirklich Regelungsbedarf? Jetzt anhören Stufenmodell mit Modul-Wahlmöglichkeiten Eine Verantwortungsgemeinschaft soll keine Auswirkungen auf das Verhältnis von Eltern zu Kindern haben. Sie soll auch keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Für die Rechtsfolgen ist ein Stufenmodell geplant. In der Grundstufe soll die Verantwortungsgemeinschaft nur einige wenige Rechtsfolgen haben. Wenn die Parteien mehr Verantwortung füreinander übernehmen wollen, dann können sie – in der Aufbaustufe – zwischen verschiedenen Modulen auswählen und diese frei miteinander kombinieren. Zur Auswahl sollen stehen: Modul „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ Modul „Zusammenleben“ Modul „Pflege und Fürsorge“ Modul „Zugewinngemeinschaft“ Die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft soll jederzeit durch konsensualen Vertrag, der Austritt durch einseitige Erklärung möglich sein. Details zu den Stufen und Modulen finden Sie im Eckpunktepapier zur Verantwortungsgemeinschaft, das auf der Website des BMJ abrufbar ist. Sie finden dort ebenfalls ein Beispielpapier sowie eine einseitige Zusammenfassung. Das Bundesministerium der Justiz wird auf Grundlage des Eckpunktepapiers in den nächsten Monaten einen Gesetzentwurf erarbeiten – und dabei auch die öffentlichen Rückmeldungen zu dem Papier berücksichtigen. Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter, um über die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs informiert zu werden. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 5.2.2024
>> Mehr lesen

Rechtliches Gehör der Kinder des Annehmenden bei Volljährigenadoption (Mo, 05 Feb 2024)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist, und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes. Der durch Art. 103 I GG gewährleistete Anspruch steht nicht nur den Verfahrensbeteiligten zu, sondern auch den Personen, die nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, die aber durch die Entscheidung materiell betroffen werden. Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption als Abkömmlinge des Annehmenden dessen Kinder, deren rechtliche Interessen bei der Volljährigenadoption über § 1769 BGB anerkannt werden. Eine Anhörung materiell Betroffener genügt nicht den aus Art. 103 I GG folgenden Anforderungen, wenn diesen zwar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, ihnen aber keine vollständigen Informationen über den entscheidungserheblichen Sachverhalt erteilt werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens nicht beseitigt, wenn sich die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers verhält. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Christian Braun.
>> Mehr lesen

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption (Mo, 05 Feb 2024)
Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 IV BGB verlangt ähnlich § 1748 I bis III BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891 {FamRZ-digital | }). Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 [m. Anm. Keuter, S. 1380, und Sanders, S. 1381] {FamRZ-digital | }). Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen. Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 208 {FamRZ-digital | }) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Andreas Botthof. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Zuweisung eines Familienhundes (Fr, 02 Feb 2024)
Eine Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361a BGB findet auch im Hinblick auf Haustiere (hier: Familienhund Bruno) statt. Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem Haushaltsgegenstand um ein Lebewesen handelt und deshalb Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind. In erster Linie ist bei einem Hund relevant, welcher der Ehegatten als Person bzw. „Rudelmitglied“ die Hauptbezugsperson des Tieres ist, andernfalls ist der Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Der Herausgabeanspruch nach § 1361a I S. 1 BGB erfasst auch die dem Haustier zuzuordnenden Gegenstände. Eine sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 209 II S. 2 FamFG analog ist anzuordnen, wenn eine sofortige Herausgabe des Haustiers dem Tierwohl am besten entspricht. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Isabell Götz.
>> Mehr lesen

Gewöhnlicher Aufenthalt von Ehegatten i. S. der Rom III-VO (Fr, 02 Feb 2024)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 Rom III-VO folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i. S. von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde? setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus? Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 5, m. Anm. Aron Johanson. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte 2024 (Do, 01 Feb 2024)
Zum 1.1.2024 aktualisierte das OLG Düsseldorf die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben inzwischen die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend angepasst. Auf famrz.de finden Sie unter Arbeitshilfen/Unterhaltsleitlinien folgende Leitlinien mit Stand 1.1.2024 zum kostenfreien Abruf: Brandenburg (1.1.2024) Braunschweig (1.1.2024) Bremen (1.1.2024) Celle (1.1.2024) Dresden (1.1.2024) Düsseldorf (1.1.2024) Frankfurt (1.1.2024) Hamburg (1.1.2024) Hamm (1.1.2024) Kammergericht (1.1.2024) Koblenz (1.1.2024) Köln (1.1.2024) Naumburg (1.1.2024) Oldenburg (1.1.2024) Rostock (1.1.2024) Saarbrücken (1.1.2024) Schleswig (1.1.2024) Süddeutschland - SüdL (1.1.2024) Thüringen (1.1.2024) Die OLGs verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Sie sollen in erster Linie die Rechtsprechung der Senate vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung des Einzelfalles. Alle Änderungen auf einen Blick Den Leitlinien liegen die Änderungen der Bedarfssätze zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 1.1.2024, aufgenommen wurden. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Es ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
>> Mehr lesen

Familienrechtliche Presseschau Januar 2024 (Do, 01 Feb 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Warum Christina Block vor der Entführung unter Zugzwang gestanden haben könnte Die Welt | Denis Fengler In der Silvesternacht wurden die Kinder der Hamburger Block-House-Familie aus dem Haushalt ihres Vaters in Dänemark entführt. Sie hielten sich kurze Zeit bei der Mutter in Deutschland auf, bevor sie nach einem entsprechenden Beschluss des OLG Hamburg wieder zurück zu ihrem Vater gebracht wurden. Der Fall birgt zahlreiche ungeklärte Fragen, die Thema des WELT-Artikels sind. Auch die FAZ beschäftigt sich mit dem Fall und interviewt den Familienrechtsanwalt Marko Oldenburger. „Kinder dürfen kein Puffer sein“ taz | Ricarda Herbrand im Interview mit Anne Fromm Es tut sich etwas bei den geplanten familienrechtlichen Reformen der Ampel-Regierung: Die Eckpunktepapiere für die Reformen des Abstammungsrechts, des Kindschaftsrechts sowie des Unterhaltsrechts liegen vor. Ricarda Herbrand arbeitet bei der Stiftung Alltagsheld:innen, die sich für die Rechte von Alleinerziehenden einsetzt. Ihr gehen die Reformen noch nicht weit genug, wie sie im Interview mit der taz deutlich macht. „Diese Stigmatisierung als etwas Unnatürliches durch die Gesellschaft soll gerade enden“ Die Welt | Marco Buschmann im Interview mit Sabine Menkens Justizminister Marco Buschmann berichtet über die geplanten Reformen im Familienrecht. Sorgen vor verschärftem Betreuungsstreit weist er zurück. Und er erklärt seine Absicht hinter dem Selbstbestimmungsgesetz für eine leichtere Änderung des Geschlechtseintrags. 50:50, aber ab der Geburt Die Zeit | Nina Monecke Die Bundesregierung möchte gesetzlich regeln, dass Familiengerichte das Wechselmodell anordnen können. Die Kolumnistin der Zeit schreibt, dass sie für ein solches Modell ab der Geburt eines Kindes sei, denn "der Vorstoß, sich um die gemeinsamen Kinder gleichberechtigt zu kümmern, greift nach einer Trennung schlicht zu spät." Warum Loyalität in der Justiz Grenzen haben muss Tagesspiegel | Jost Müller-Neuhof Eine verurteilte Mörderin hat sich zehn Jahre durch die Instanzen geklagt, weil sie ihren Richter für voreingenommen hält. Das hätte in Deutschland nicht passieren dürfen, schreibt der Kolumnist des Tagesspiegels: "Nichts sollte der Justiz so wichtig sein wie das öffentliche Vertrauen in ihre Unparteilichkeit. Doch hier zeigt sich, dass anderes wichtiger ist: Der eigene Glaube in ihre Unfehlbarkeit."
>> Mehr lesen

51 % mehr Kita-Personal im März 2023 als im März 2013 (Di, 30 Jan 2024)
Die Zahl der pädagogisch tätigen Personen in Kindertageseinrichtungen ist in den vergangenen zehn Jahren um 51 % gestiegen. Rund 702.200 Betreuungskräfte arbeiteten zum 1.3.2023 in Kindertageseinrichtungen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Im Jahr 2013, als der Rechtsanspruch auf Betreuung für ein- bis dreijährige Kinder in Kraft trat, waren noch 465.000 Personen pädagogisch tätig. Die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen ist im selben Zeitraum um 22 % gestiegen – von 3,21 Millionen im Jahr 2013 auf 3,93 Millionen in 2023. Der Anstieg ist vor allem auf den Ausbau der Betreuung unter Dreijähriger zurückzuführen: 721.600 Kinder unter drei Jahren wurden zuletzt in Tageseinrichtungen betreut, das waren 43 % mehr als zehn Jahre zuvor (503.900). Großteil des Personals arbeitete nicht in Vollzeit Obwohl die Zahl der pädagogischen Betreuungskräfte binnen zehn Jahren stärker gestiegen ist als die Zahl der betreuten Kinder, gilt die Personalsituation in vielen Kitas als angespannt. Das liegt unter anderem am stärkeren Anstieg der Zahl unter Dreijähriger in Betreuung, die eine intensivere Betreuung brauchen als ältere Kinder. So kamen 2022 in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren auf eine Betreuungskraft im Schnitt 4,0 Kinder, in Gruppen ab drei Jahren bis zum Schuleintritt waren es fast doppelt so viele Kinder pro Betreuungskraft (7,8). Ein weiterer Grund für die personelle Notlage vieler Kitas dürfte darin liegen, dass der Anteil der Kita-Betreuungskräfte in Vollzeit vergleichsweise gering ist: 66 % des pädagogischen Kita-Personals im Jahr 2023 arbeiteten weniger als 38,5 Stunden pro Woche (2013: 65 %). In der Tagespflege waren 2023 rund 41.200 Tagesmütter und Tagesväter tätig, 6 % weniger als im Jahr 2013. Dagegen nahm die Zahl der betreuten Kinder in der öffentlich geförderten Tagespflege im selben Zeitraum um 19 % auf 166.700 zu. Darunter waren 135.500 Kinder unter drei Jahren (+43 % gegenüber 2013). Personal deutlich jünger als Erwerbstätige insgesamt Im März 2023 waren 6 % des pädagogischen Kita-Personals noch in einer Berufsausbildung. Gegenüber 2013 hat sich die Zahl des noch in Ausbildung befindlichen, pädagogischen Personals mehr als vervierfacht (+360 %): auf 40.200 Personen. Das ist ein Grund dafür, dass die pädagogisch tätigen Personen in Kitas vergleichsweise jung sind. Gut 40 % von ihnen waren im März 2023 jünger als 35 Jahre, rund 16 % waren dagegen 55 Jahre oder älter. Zum Vergleich: Laut Mikrozensus 2022 waren gut 30 % der Erwerbstätigen insgesamt jünger als 35 Jahre und rund 26 % waren 55 Jahre oder älter. Im Jahr 2022 schlossen rund 53.100 Menschen eine Ausbildung als Erzieher/-in, als Sozialassistent/-in oder als sozialpädagogische/-r Assistent/-in bzw. Kinderpfleger/-in ab. Für Schleswig-Holstein liegt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen der drei häufigsten Erziehungsberufe im Jahr 2022 nicht vor. Im Jahr 2012 hatten bundesweit inklusive Schleswig-Holstein noch 42.700 Absolventinnen und Absolventen eine Ausbildung in einem der drei häufigsten Erziehungsberufe abgeschlossen. Dabei bildet ein Ausbildungsabschluss als Sozialassistent/-in in der Regel die Basis für eine Laufbahn in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, in einigen Bundesländern ist der Abschluss Voraussetzung für die weiterführende Ausbildung als Erzieher/-in sowie als Heilerziehungspfleger/-in. Männeranteil unter Absolvierenden gestiegen In den genannten Erziehungsberufen absolvieren deutlich mehr Frauen als Männer eine Ausbildung. Der Männeranteil ist in den vergangenen zehn Jahren jedoch gestiegen. Unter den Absolventinnen und Absolventen in den drei häufigsten erzieherischen Ausbildungsberufen nahm der Männeranteil von knapp 14 % im Jahr 2012 auf knapp 18 % im Jahr 2022 zu. Zu den Ausbildungsabschlüssen hierzulande kommen solche hinzu, die im Ausland erworben und in Deutschland als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig anerkannt werden können. 2.232 Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses als Erzieher/-in gab es im Jahr 2022. Davon wurden 1.509 positiv, 477 negativ und 123 noch nicht beschieden. Weitere 123 Verfahren wurden ohne Bescheid beendet. Der Abschluss als Erzieher/-in zählt zu den Top 10 in der Rangliste der Berufe mit den meisten Anerkennungsverfahren ausländischer Abschlüsse. Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. N004 vom 24.1.2024
>> Mehr lesen

Forschung zu sexuellem Missbrauch (Di, 30 Jan 2024)
Das BMBF hat im Förderschwerpunkt „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ seit 2011 insgesamt 45 Forschungs- und Entwicklungsprojekte, fünf Juniorprofessuren und zwei Nachwuchsforschungsgruppen mit einem Gesamtvolumen von 32 Mio. Euro gefördert. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/10124) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/9957) hervor. Keine vierte Förderrunde geplant Mit den Forschungs- und Entwicklungsprojekten sei es gelungen, innovative Ansätze zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in pädagogischen Kontexten zu entwickeln und eine Forschungslandschaft auf diesem Feld zu etablieren. Besonders erfolgreiche Ansätze seien inzwischen nachhaltig umgesetzt. Es gebe also inzwischen umfangreiches, wissenschaftlich fundiertes Wissen, wie Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten besser geschützt werden können. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass es nun darauf ankomme, „das vorhandene Wissen der Forschung und erprobte Modelle in der Praxis anzuwenden und nachhaltig in den Strukturen zu verankern.“ Mit dem Ende der dritten Förderrunde im Jahr 2024 plant die Bundesregierung daher keine anschließende vierte Förderrunde, heißt es in der Antwort weiter.
>> Mehr lesen

Düsseldorfer Tabelle 2024 – behutsame Anpassungen in herausfordernden Zeiten (Di, 30 Jan 2024)
In Heft 2 der FamRZ erscheint der Beitrag „Düsseldorfer Tabelle 2024 – behutsame Anpassungen in herausfordernden Zeiten" von Vors. Richter am OLG Dr. Ulrich Rake. Heft 3 erscheint am 1.2.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Brauchbares und wertvolles Instrument der Unterhaltsbemessung Das OLG Düsseldorf hat am 11.12.2023 die ab dem 1.1.2024 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese allgemein anerkannte Richtlinie für die Unterhaltsbemessung beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Welche Neuerungen sich ergeben und was ihnen zugrunde liegt, stellt Ulrich Rake in seinem Artikel dar. Die Änderungen gegenüber 2023 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf, den Anwendungsbereich der ersten Einkommensstufe, der um 200 € von monatl. 1.900 € auf 2.100 € erweitert wurde, die 15. Einkommensstufe, die um 200 € auf 11.200 € erhöht wurde.
>> Mehr lesen

"Gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Bestimmung des auf Ehescheidungen anwendbaren Rechts (Mo, 29 Jan 2024)
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" i. S. von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt. Ehegatten lebten vor der Scheidung in Russland Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 angemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass. Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren beiden (bereits volljährigen) Kindern im März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste Ende Mai 2021 ab und lebt seither in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Im Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt, dem die Ehefrau seinerzeit mit der Begründung entgegengetreten ist, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei. Deutsches oder russisches Scheidungsrecht anwendbar? Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das (nach deutschem Recht erforderliche) Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das KG die Ehe der Beteiligten nach russischem Sachrecht geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung, weil nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland im Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts. Ein Versorgungsausgleich sei in Ermangelung eines Antrags gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchzuführen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine nach §§ 137 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts wegen im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. BGH hat Verfahren ausgesetzt Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i. S. von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? Muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde? Setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus? Quelle: Pressemitteilung Nr. 016/2024 des BGH vom 24.1.2024
>> Mehr lesen

Konkludenter Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechts (Mi, 24 Jan 2024)
Zwischen Vorerbe und Nacherbe besteht ab Eintritt des ersten Erbfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Für einen konkludenten Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechts spricht, wenn es dem Erblasser darauf ankam, dass sein Vermögen innerhalb der Familie verbleibt. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Voraussetzungen und Begründung einer längerfristigen Unterbringung (Di, 23 Jan 2024)
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 30.3.2022 – XII ZB 35/22 –, FamRZ 2022, 1134 {FamRZ-digital | }).
>> Mehr lesen

Evaluierung des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (Mo, 22 Jan 2024)
Die Bundesregierung hat den Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld veröffentlicht. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit dem Hinterbliebenengeld sein Ziel erreicht hat, einen Entschädigungsanspruch für seelisches Leid unterhalb eines medizinisch fassbaren Schockschadens zu schaffen. Es ergebe sich derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Änderung des geltenden Rechts, heißt es im Bericht. Die Begründung des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.7.2017 sieht eine Evaluierung nach fünf Jahren vor. Dieser Pflicht ist die Bundesregierung nun nachgekommen. Der Bericht kann auf der Website des BMJ abgerufen werden. Verbände, Organisationen und Institutionen wurden befragt Für den Bericht hat das Bundesministerium der Justiz 54 interessierte Verbände, Organisationen und Institutionen, die Justizverwaltungen der Länder sowie den Bundesgerichtshof um Stellungnahme gebeten. Neun der beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen – darunter Opferverbände, die Versicherungsindustrie sowie Interessenvertretungen der rechtsberatenden Berufe – sowie 13 Landesjustizverwaltungen und der Bundesgerichtshof haben Antworten übersandt. Der Bericht untersucht die zu evaluierenden Fragen auf Grundlage der Erkenntnisse aus der durchgeführten Konsultation sowie einer Auswertung der Rechtsprechung und Fachliteratur.
>> Mehr lesen

Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags: Berücksichtigung von Kfz-Kosten (Mo, 22 Jan 2024)
Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.1.2024 entschieden (Az.: 5 C 13.22). Sohn in vollstationärer Unterbringung Der beklagte Landkreis gewährte für den Sohn der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach dem SGBVIII und zog die Klägerin zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen heran. Mit ihrer gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichteten Klage machte sie insbesondere geltend, dass für die mit ihrem Kfz durchgeführten Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte höhere Kosten sowie die unter anderem auf die Anschaffung des Kfz entfallenden Kosten eines Kredits hätten einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen. Die Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungs- als auch dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Vorinstanzen haben die beruflich bedingten Fahrtkosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben ermittelt und auch die geltend gemachten Finanzierungskosten für das genutzte Kfz vollumfänglich einkommensmindernd berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Festsetzung der Kostenbeiträge Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugendhilfeträger Eltern aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Eingliederungshilfe erbringt. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten Kindes oder jungen Menschen umfassen und insoweit zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen, tritt der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge bestimmt die Kostenbeitragsverordnung nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge. Vom Einkommen sind Belastungen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils in Höhe von 25 vom Hundert des Einkommens abzuziehen. Höhere Belastungen können abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen, die der Kostenbeitragspflichtige nachzuweisen hat. Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden Danach können auch Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, so das BVerwG. Diese Kosten seien entgegen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen nicht nach sozialhilfe- oder steuerrechtlichen, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Sie kämen insbesondere in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen Oberlandesgerichts zum Ausdruck, das für die gegen den Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre. Dementsprechend seien diese Belastungen regelmäßig in Form einer sämtliche Kfz-Kosten (einschließlich Finanzierung) erfassenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg anzusetzen. Dafür spreche vor allem, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Berechnungsregelungen auch den Zweck verfolgte, Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden und die Kostenbeteiligung insofern an den Unterhaltsanspruch des Kindes anzulehnen, der Grund und Grenze der Kostenbeitragspflicht darstellt. Daneben könnten Kfz-Finanzierungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn und soweit die Haltung eines Kfz außerhalb der bereits durch die Wegstreckenpauschale vollständig abgedeckten Nutzung für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben anzuerkennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von Finanzierungskosten sei auszuschließen. Soweit die Belastungen angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, sind sie ohne Ermessensspielraum der Behörde einkommensmindernd zu berücksichtigen, so das BVerwG. Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der Kfz-Nutzung sowie zu weiteren als einkommensmindernd geltend gemachten Positionen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, verwies das BVerwG die Sache an dieses zurück. Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 18.1.2024
>> Mehr lesen

Anstiftung eines Kindes zur Ermordung der eigenen Mutter (Mo, 22 Jan 2024)
Anstiftung eines Strafunmündigen. Das Veranlassen der Tat eines strafunmündigen Kindes (hier: Ermordung der eigenen Mutter) ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden (hier: Schwager der Mutter) die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. (Leitsatz der Redaktion) Wer ein schuldlos handelndes Kind zu einer Straftat veranlasst, kann jedoch auch als Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen sein. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 4. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott (Mo, 22 Jan 2024)
Zur einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, wenn der andere Elternteil nachhaltig den Umgang boykottiert. Die bei Entscheidungen nach § 1671 I BGB erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorranging am Kindeswohl zu orientieren. An einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung fehlt es, wenn die Entscheidung maßgeblich damit begründet wird, dass ein Elternteil dem anderen die Kinder entfremde, denn damit wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (PAS) zurückgegriffen. Das Familiengericht ist nicht gehalten, einer länger zurückliegenden sachverständigen Einschätzung aus einem Vorverfahren zu folgen; es kann aber geboten sein, näher darzulegen, warum es der früheren Einschätzung des Gutachtens nicht folgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand diese Einschätzung weiterhin teilt. Dem Willen eines knapp zwölf Jahre alten Kindes kommt grundsätzlich nicht unerhebliche Bedeutung zu. Erscheint der Wille ernsthaft, stabil und zielorientiert, muss die Entscheidung erkennen lassen, worauf das Familiengericht die für sich in Anspruch genommene fachliche Expertise stützt, dass der Wille des Kindes seinen wahren Bindungen oder seinem Wohl nicht entspricht. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 4, m. Anm. Wolfgang Keuter.
>> Mehr lesen

Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher Rückübertragung einer übertragenen Versorgungsanwartschaft (Mo, 22 Jan 2024)
Zu den steuerrechtlichen Folgen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der bestimmt wurde, dass die nach durchgeführtem Versorgungsausgleichsverfahren bereits rechtskräftig gewordene interne Teilung der Pensionszusage eines Betriebes rückgängig gemacht wird. (Leitsatz der Redaktion) Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zugunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist und erhält die Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung, erzielt sie keine steuerbaren Einkünfte, wenn ihr aus dem übertragenen Anrecht noch kein fälliger Anspruch zustand Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 4, m. Anm. Helmut Borth.
>> Mehr lesen

Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen (Do, 18 Jan 2024)
Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.9.2023 (Az.: IX R 13/22) entschieden hat. Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 I S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt). Der BFH ist dem entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Quelle: Pressemitteilung Nr. 001/24 des BFH v. 18.1.2024
>> Mehr lesen

Hier finden Sie uns:

RA Zehentmeier
Rennweg 61
90489 Nürnberg

Telefon:

+49 911 3765080-0

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Termin nur nach Vereinbarung.

 

Bürozeiten: Mo - Fr. 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

Hinweis: anonyme Anrufe sind geblockt.