Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

Zu den News: hier

FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Übersicht: FamRZ-Artikel zum Unterhaltsrecht (Wed, 24 Apr 2024)
Die FamRZ veröffentlicht pro Jahr mehr als 1200 Gerichtsentscheidungen aus dem gesamten Familienrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Vor allem ist die Zeitschrift aber für ihre Abhandlungen zu aktuellen Fragestellungen des Familienrechts bekannt. Wir möchten den famrz.de-Lesern einen Überblick über die wichtigsten Artikel der letzten Jahre geben. Daher stellen wir Ihnen regelmäßig eine Liste mit den wichtigsten Aufsätzen – jeweils zu einem bestimmten Themengebiet – zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie eine Link-Sammlung zum Unterhaltsrecht. Die Zusammenstellung ist mit FamRZ-Fundstelle sowie einem Link direkt in unsere Datenbank FamRZ-digital sowie zu juris versehen. So gelangen Sie mit nur einem Klick zum jeweiligen Artikel. Indem Sie auf das PDF-Symbol am Ende dieses Artikels klicken, erhalten Sie die Liste in Druckformatierung. Rechtsprechungsübersichten zum Unterhaltsrecht Juristen in der Praxis müssen immer auf dem Laufenden sein. Um Sie dabei zu unterstützen, veröffentlicht die FamRZ im Jahresrhythmus Übersichten zur Rechtsprechung geordnet nach Themengebieten. Darin zeichnen unsere Autoren die Tendenzen der Rechtsprechung anhand der weichenstellenden Entscheidungen nach; Hinweise auf weiterführende Literatur werden mitgeliefert. Jede Übersicht schließt inhaltlich jeweils direkt an die Übersicht des Vorjahres an. Hier finden Sie die Links zu den aktuellsten Rechtsprechungsübersichten zum Unterhaltsrecht: "Die Entwicklung des materiellen Unterhaltsrechts im Jahr 2023" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2023, 1081 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Entwicklung des materiellen Unterhaltsrechts im Jahr 2021" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2022, 1325 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Entwicklung des materiellen Unterhaltsrechts im Jahr 2020" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2021, 999 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Von Selbstbehalten und Sonderbedarfen Das Unterhaltsrecht ist ein weites Feld: im Folgenden haben wir für Sie die interessantesten Beiträge vom Kindesunterhalt, über den Elternunterhalt bis hin zum Ehegattenunterhalt gesammelt. "Erwiderung zu dem Beitrag von Teubel, FamRZ 2024, 590" von Christian Seiler in FamRZ 2024, 591 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Anmerkung zur Unterhaltsberechnung in dem Beitrag von Seiler, FamRZ 2023, 1761 ff." von Jan Peter Teubel in FamRZ 2024, 590 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 1585b Abs. 3 BGB bei vorgeschaltetem Verfahrenskostenhilfeverfahren" von Jochen Neumann in FamRZ 2024, 173 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Düsseldorfer Tabelle 2024 – behutsame Anpassungen in herausfordernden Zeiten" von Ulrich Rake in FamRZ 2024, 165 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Denn was beim Rechnen herauskommt, ist sicher?" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2024, 170 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Vertretungsrecht bei symmetrischer Betreuung" von Alexander Schwonberg in FamRZ 2024, 85 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Antiquiert statt transformiert?" von Isabell Götz und Julia Weipert in FamRZ 2024, 13 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Reform des Unterhaltsrechts bei Trennungsfamilien" von Helmut Borth in FamRZ 2023, 1833 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz – der große Wurf hin zu einem fairen Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien?" von Christian Seiler in FamRZ 2023, 1761 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zum Kindesunterhalt – Diskussionsbeitrag zur beabsichtigten Unterhaltsreform" von Torsten Obermann in FamRZ 2023, 1769 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Gesetzliche Vorgaben für Festlegung und Anwendung des angemessenen Selbstbehaltes" von Martin Maaß in FamRZ 2023, 1598 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Der Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570 und 1615l BGB" von Daniela Rubenbauer und Hans-Joachim Dose in FamRZ 2023, 1333 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Bedarf und Leistungsfähigkeit bei konkurrierenden Ansprüchen auf Partnerunterhalt" von Regina Bömelburg und Werner Gutdeutsch in FamRZ 2023, 1097 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Kindesunterhalt als Verrechnungsposten – Erwiderung zu dem Beitrag von Maaß, FamRZ 2023, 1011 –" von Helmut Borth in FamRZ 2023, 1012 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Kindesunterhalt als Verrechnungsposten – Anmerkung zu dem Beitrag von Borth, Unterhaltspflicht im nichtparitätischen Wechselmodell, FamRZ 2023, 405 –" von Martin Maaß in FamRZ 2023, 1011 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "„Gib mir mein Geld zurück, Du brauchst meine Kohle nicht“ – zur Rückforderung von überzahltem Unterhalt" von Winfried Born in FamRZ 2023, 905 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Nochmal zum „Systemwechsel“ im Unterhaltsrecht" von Werner Gutdeutsch in FamRZ 2023, 668 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Unterhalt bei erweitertem Umgangsrecht bzw. Wechselmodell" von Werner Gutdeutsch in FamRZ 2023, 572 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Systemwechsel im Unterhaltsrecht?" von Frank Bruske in FamRZ 2023, 339 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Systemwechsel im Unterhaltsrecht!" von Gudrun Lies-Benachib in FamRZ 2023, 9 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Plädoyer für eine sachliche Auseinandersetzung mit der „neueren Rechtsprechung“ des BGH" von Helmut Borth in FamRZ 2022, 1758 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Der BGH hat § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht „abgeschafft“!" von Werner Gutdeutsch in FamRZ 2022, 1757 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Anmerkung zu dem Beitrag von Götz/Seiler in FamRZ 2022, 1338" von Jochen Duderstadt in FamRZ 2022, 1755 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Barunterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils bis hin zum Wechselmodell" von Daniela Rubenbauer und Hans-Joachim Dose in FamRZ 2022, 1497 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Systemwechsel im Unterhaltsrecht?" von Isabell Götz und Christian Seiler in FamRZ 2022, 1338 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Inflations- sowie coronabedingte Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers – Auswirkungen auf die Festsetzung des Unterhalts" von Helmut Borth in FamRZ 2022, 1153 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Unterhalt – Entscheidungen zwischen Not und Elend - zu dem Beitrag von Gudrun Lies-Benachib" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2022, 1009 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Düsseldorfer Tabelle 2022 – Entscheidungen zwischen Glanz und Elend" von Gudrun Lies-Benachib in FamRZ 2022, 149 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien und das Sozialrecht" von Wolfgang Conradis in FamRZ 2022, 80 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG" von Tanja Langheim in FamRZ 2021, 1779 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Düsseldorfer Tabelle 2022 – es besteht Handlungsbedarf" von Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V., Berichterstatter: Birgit Niepmann, Mathias Denkhaus, Heinrich Schürmann in FamRZ 2021, 923 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Neue Struktur der Düsseldorfer Tabelle" von Helmut Borth in FamRZ 2021, 339 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Unterhaltsbedarf von Kindern und Deckung durch Sozialleistungen" von Bernhard Knittel in FamRZ 2020, 1891 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Vorsorgeunterhalt" von Hans-Ulrich Maurer in FamRZ 2020, 1884 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Das Verhältnis von Kindes- und Ehegattenunterhalt" von Tanja Langheim in FamRZ 2020, 395 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Düsseldorfer Tabelle – Stand 1. Januar 2020" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2020, 209 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Der Erwerbstätigenbonus gemäß der Düsseldorfer Tabelle in der Kritik" von Helmut Borth in FamRZ 2020, 144 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Unterhaltsansprüche Studierender" von Walther Siede in FamRZ 2019, 1296 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Das Starke-Familien-Gesetz und dessen Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht" von Helmut Borth in FamRZ 2019, 853 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Kindesunterhalt im Laufe der Zeit" von Heinrich Schürmann in FamRZ 2019, 493 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Kindesunterhalt im Übergang zur Volljährigkeit" von Hans-Ulrich Maurer in FamRZ 2018, 873 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die neue Düsseldorfer Tabelle in der Kritik" von Helmut Borth in FamRZ 2018, 407 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Veränderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 – kein großer Wurf" von Gisela Wohlgemuth in FamRZ 2018, 405 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Zur Kontrollberechnung bei der Verteilung des Volljährigenunterhalts" von Werner Gutdeutsch in FamRZ 2018, 323 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Entlastende Ersatzhaftung der Großeltern und angemessener Selbstbehalt des betreuenden Elternteils" von Werner Gutdeutsch in FamRZ 2018, 5 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Unterhaltsrückstand und Rang" von Hans-Ulrich Maurer in FamRZ 2017, 2002 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Vermögensverwertung" von Tanja Langheim in FamRZ 2017, 1814 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Neuregelung des Mutterschutzrechts aus der Perspektive des Unterhaltsrechts" von Kerstin Schlecht in FamRZ 2017, 1735 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Verzicht auf die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel als Abänderungsgrund" von Hans-Ulrich Graba in FamRZ 2017, 1649 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung" von Winfried Born in FamRZ 2017, 785 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Mindestmehrbedarf Alleinerziehender beim Betreuungsunterhalt" von Gerhard Christl in FamRZ 2017, 685 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} "Die Berücksichtigung des Tilgungsanteils eines Immobilienkredits beim Elternunterhalt in der Entscheidung des BGH v. 18.1.2017" von Helmut Borth in FamRZ 2017, 682 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}
>> Mehr lesen

Familienrechtliche Gesetzesvorhaben der Ampel-Regierung (Mi, 24 Apr 2024)
Am 24.11.2021 veröffentlichte die Ampelkoalition ihren Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen: Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“. In diesem hat sich die Regierung auch ehrgeizige Ziele für die Weiterentwicklung des Familienrechts gesteckt. 1,5 Jahre vor der nächsten Bundestagswahl fassen wir für Sie zusammen, in welchen familienrechtlichen Bereichen die Regierung bislang tatsächlich Fortschritt gewagt hat: Reform des Namensrechts Viel geschafft hat die Bundesregierung in Bezug auf das Namensrecht: Eine Liberalisierung ist auf dem Weg, der Bundestag hat den Gesetzentwurf inzwischen angenommen. Möglich werden dadurch u.a. die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, die Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder sowie die Erleichterung der Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Das noch geltende Namensrecht war im FamRZ-Podcast (Folge 2: "Das deutsche Namensrecht" mit Anatol Dutta) bereits Thema. Das Gesetz soll zum 1.5.2025 in Kraft treten. Selbstbestimmungsgesetz ersetzt Transsexuellengesetz Wie im Koalitionsvertrag angekündigt wird die Ampelkoalition das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Dem Gesetzentwurf wurde inzwischen zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihre Vornamen künftig per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Das Gesetz tritt am 1.11.2024 in Kraft. Ehe und „Verantwortungsgemeinschaften“ Mit der „Verantwortungsgemeinschaft“, so heißt es im Koalitionsvertrag, möchte die Ampelkoalition jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe zwei oder mehr volljährigen Personen ermöglichen, rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Ein Eckpunktepapier dafür liegt inzwischen vor. Dieter Schwab kommentierte dieses ausführlich in der FamRZ. Ob es das neue Rechtsinstitut wirklich braucht – da sind sich die Familienrechtlerinnen und Familienrechtler uneinig. Ein Gesetzentwurf ist in Arbeit. Im "Einspruch"-Podcast der FAZ (Folge #290) spricht FamRZ-Schriftleiter Prof. Dr. Anatol Dutta über das Eckpunktepapier. Reform des Abstammungsrechts Laut Koalitionsvertrag soll außerdem noch in dieser Legislaturperiode das Abstammungsrecht reformiert werden: Mit der Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers wurde der erste Schritt getan. Wie es darin heißt, soll mit dieser Reform u.a. endlich die sogenannte „Co-Mutterschaft“ ermöglicht werden. Im FamRZ-Podcast war bereits Thema, warum es nun wichtig ist, dass sich die Regierung bei diesem Vorhaben nicht vom aufgeheizten politischen Klima ausbremsen lässt. Inzwischen ist aber auch klar: Dem Gesetzgeber bleibt in diesem Fall keine andere Wahl als zu handeln. Denn das Bundesverfassungsgericht hat im April entschieden, dass die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leiblicher Väter verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber daher das Gesetz bis spätestens 30.6.2025 ändern muss. Zu diesem Urteil war FamRZ-Herausgeber Tobias Helms im "Einspruch"-Podcast der FAZ (Folge #295) zu hören. Er hat auch das Eckpunktepapier zum Abstammungsrecht für die FamRZ besprochen (FamRZ 2024, 489 {FamRZ-digital | }). Reform des Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts Im Koalitionsvertrag wurde zudem angekündigt, dass die Regierung dafür sorgen will, dass die Ehe künftig nicht mehr ausschlaggebendes Kriterium bei der Adoption minderjähriger Kinder ist. In den inzwischen veröffentlichten Eckpunkten für die Reform des Sorge- und Umgangsrechts findet sich diese geplante Neuregelung tatsächlich wieder. Und mehr: Mit vielen der vorgeschlagenen Regelungen soll die Privatautonomie der Eltern gestärkt werden. „Wo bleiben da die Rechte des Kindes?“ fragen sich das Podcast-Team und Richter am KG Prof. Dr. Rüdiger Ernst in Folge 20 von familiensachen. Sehr kritisch kommentieren das Eckpunktepapier auch Ulrike Sachenbacher und Thomas Kischkel in der FamRZ: Das Reformvorhaben sei in vielen Bereichen korrekturbedürftig. Konkret mit dem Vorschlag zu sofort vollstreckbaren privaten Umgangsvereinbarungen im Eckpunktepapier des BMJ beschäftigt sich Stephan Hammer in der FamRZ 2024, 582 {FamRZ-digital | }. Reform des Unterhaltsrechts Viel Aufregung erzeugte auch die Ankündigung einer tatsächlichen Reform des Unterhaltsrechts durch die Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen v.a. das sogenannte „asymmetrische Wechselmodell“ und lösten in der FamRZ eine Diskussion unter Fachleuten aus. Der eigentlich für Ende des Jahres 2023 geplante Gesetzentwurf lässt noch auf sich warten. Reproduktive Selbstbestimmung Eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat kürzlich offiziell ihre Ergebnisse vorgestellt. Ein Teil der Kommission befasste sich mit der Streichung des Abtreibungsparagrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch, der andere Teil befasste sich mit einer möglichen Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft. Ob die Ampel-Regierung die heiklen Themen noch angehen wird, ist momentan unklar. Öffentliche Äußerungen der Koalitionäre lassen eher vermuten, dass man in diesen Bereichen vor großen Reformen zurückscheut. Einführung der Kindergrundsicherung Zum Projekt der Einführung einer Kindergrundsicherung wurde ein viel gescholtener Gesetzentwurf vorgelegt. Ein Inkrafttreten in der vogeschlagenen Form scheint derzeit eher unwahrscheinlich. Weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag Wenig bis nichts getan hat sich bislang bei folgenden Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag: Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz, Fortbildungen für Familienrichterinnen und Familienrichter, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, Senkung der Hürden für die Nichtzulassungsbeschwerde. Einen Überblick über alle bereits gestarteten und abgeschlossenen Gesetzgebungsprojekte der 20. Wahlperiode erhalten Sie auf unserer Übersichtsseite „Gesetzgebungsverfahren“ unter „Arbeitshilfen“. Sie möchten über Fortschritte in laufenden Gesetzgebungsverfahren im Familienrecht zeitnah informiert werden? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter!
>> Mehr lesen

Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags (Di, 23 Apr 2024)
Gegen einen Beschluss über die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags über ein im Eigentum der betroffenen Person stehendes Hausgrundstück steht einem testamentarischen Schlussserben keine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 I FamFG zu.
>> Mehr lesen

Bewertungsprivileg bei Pachtverhältnis mit Angehörigen (Mo, 22 Apr 2024)
Der Anwendung des Bewertungsprivilegs des § 48 I S. 1 Nr. 1 GNotKG steht eine Verpachtung des übergebenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Pachtverhältnis mit einem nahen Familienangehörigen (hier: Ehemann) begründet wird und der Erwerber den Betrieb mit dem Pächter in Arbeitsteilung gemeinschaftlich bewirtschaftet.
>> Mehr lesen

Operation eines Kindes mit Variante der Geschlechtsentwicklung (Mo, 22 Apr 2024)
Zur Genehmigung der Einwilligung der Eltern in einen geschlechtsangleichenden operativen Eingriff bei einem nicht einwilligungsfähigen Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. (Leitsatz der Redaktion)
>> Mehr lesen

Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern (Fr, 19 Apr 2024)
Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH v. 18.6.2019 – X ZR 107/16 -, FamRZ 2019, 1595 [m. Anm. Wever] {FamRZ-digital | } Rz. 37). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Reinhardt Wever.
>> Mehr lesen

Väter werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten nicht diskriminiert (Fr, 19 Apr 2024)
Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 18.4.2024 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 10/23 R). Erwerbstätigenquote von Müttern noch deutlich niedriger als von Vätern Ebenso wenig wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffangregelung in § 56 Abs. 2 S. 9 SGBVI. Danach werde die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führe die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. Die Ungleichbehandlung sei aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt. Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer, so das BSG weiter. Obgleich die Erwerbstätigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen ist, bleiben sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig. Die übrigen Zuordnungsregelungen in § 56 Abs. 2 SGBVI lassen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.
>> Mehr lesen

Eignung der Großmutter als Vormund (Do, 18 Apr 2024)
Die nicht ausreichende Eignung der Großmutter als Vormund kann sich daraus ergeben, dass dieser die Einsicht in den erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes fehlt, der aus erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes folgt. (Leitsatz der Redaktion)
>> Mehr lesen

Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil (Mi, 17 Apr 2024)
Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt. Die (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Torsten Obermann.
>> Mehr lesen

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Insolvenz des Schuldners (Mi, 17 Apr 2024)
Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Helmut Borth.
>> Mehr lesen

Grenzüberschreitende Unterhaltsfälle im Jahr 2023 (Mi, 17 Apr 2024)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die aktuellen Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen vorgelegt. Diese zeigen, dass Deutschland mit großem Abstand der EU-Mitgliedstaat mit den meisten grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren ist. Die Zahl der Neueingänge im BfJ bezifferte sich in 2023 auf 1.671 Anträge, die die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von 2.111 Antragstellenden betreffen. 40 % ausgehende und 60 % eingehende Verfahren Bei rund 40 Prozent der in 2023 neuen Anträge auf grenzüberschreitende Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung handelte es sich um ausgehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person in Deutschland aufhält und der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden soll. Bei diesen ausgehenden Ersuchen sind die USA (27 Prozent) mit Abstand der bedeutendste Kooperationspartner. Weitere wichtige Partnerstaaten sind die Schweiz (16 Prozent) sowie Österreich und Polen (jeweils 8 Prozent). Rund 60 Prozent der 2023 neu eingeleiteten Anträge auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung waren eingehende Verfahren, in denen sich die unterhaltsberechtigte Person im Ausland aufhält und der Unterhalt in Deutschland geltend gemacht werden soll. Hierbei gehen die mit Abstand meisten Anträge aus Polen ein (34 Prozent) gefolgt von Österreich (20 Prozent) und der Schweiz (7 Prozent). Zahlen sind auf hohem Niveau konstant Die Anzahl der insgesamt anhängigen Verfahren auf Vollstreckung oder Herbeiführung einer Unterhaltsentscheidung ist mit knapp über 10.000 Anträgen und etwa 14.000 Antragstellenden auf hohem Niveau konstant. Bei Unterhaltsverpflichtungen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, so dass sich der größte Teil der beim BfJ anhängigen Verfahren über viele Jahre erstreckt, abhängig u. a. von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der unterhaltspflichtigen Person und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Hinzu kommt eine erhebliche Anzahl an Vorermittlungen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthalts der unterhaltspflichtigen Person (2023: knapp 4.000). Deren aktuelle und vollständige Adresse ist für einen Antrag auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedoch nicht erforderlich. Es reicht grundsätzlich, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass sich die unterhaltspflichtige Person in einem bestimmten Staat aufhält. Die genaue Anschrift kann dann im Verfahren durch die beteiligten Behörden ermittelt werden. Das Bundesamt für Justiz Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde unterstützt in Deutschland lebende unterhaltsberechtigte Kinder und Alleinerziehende sowie öffentliche Stellen wie Jugendämter in ihrer Funktion als Beistände oder Unterhaltsvorschusskassen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Umgekehrt treibt das BfJ auch Unterhaltsansprüche im Ausland lebender Berechtigter in Deutschland bei. Der Service ist kostenfrei. Erwirkte Unterhaltsgelder kommen den Unterhaltsberechtigten in voller Höhe zugute. Gleichzeitig werden die öffentlichen Haushalte entlastet, indem Unterhaltsvorschuss- und Sozialleistungen eingespart werden können bzw. im Fall erfolgter Leistungen Regress genommen werden kann. Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde im Auslandsunterhalt veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt. Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 7/2024 vom 12.4.2024
>> Mehr lesen

Fortschritte im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit nicht für alle (Mi, 17 Apr 2024)
Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund, kurz: UNFPA) hat mit „Interwoven Lives, Threads of Hope: Ending inequalities in sexual and reproductive health and rights“ seinen diesjährigen Bericht zum Stand der Weltbevölkerung veröffentlicht. Dieser stellt fest, dass es zwar in den letzten 30 Jahren weitreichende weltweite Fortschritte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gab. Millionen von Frauen und Mädchen haben davon aber wegen ihrer Abstammung oder Herkunft nicht profitiert. In wichtigen Bereichen verlangsame sich zudem der Fortschritt bzw. sei es zu einem Stillstand gekommen: 800 Frauen würden jeden Tag bei der Geburt sterben, unverändert seit 2016; ein Viertel der Frauen könne nicht Nein zum Sex mit ihrem Partner sagen und fast jede zehnte Frau könne nicht selbst über Verhütung entscheiden. In 40 Prozent der Länder, für die Daten vorliegen, nehme die körperliche Autonomie von Frauen ab. Ungleicher Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung Verbesserungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung kamen in erster Linie wohlhabenderen Frauen zugute sowie solchen Frauen, die ethnischen Gruppen angehören, die bereits einen besseren Zugang zur Gesundheitsversorgung hatten, heißt es im Bericht. Frauen und Mädchen mit Behinderungen, Migranten und Flüchtlinge, ethnische Minderheiten, LGBTQIA+-Personen, HIV-Infizierte und Menschen aus benachteiligten Kasten seien allesamt größeren Risiken im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ausgesetzt und hätten auch ungleichen Zugang zur sexuellen und reproduktiven Gesundheitsversorgung. Ihre Anfälligkeit werde durch Klimawandel, humanitäre Krisen und Massenmigration, die sich oft unverhältnismäßig stark auf Frauen am Rande der Gesellschaft auswirken, noch verstärkt. Der Bericht zeigt auf, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine afrikanische Frau bei Schwangerschaft und Geburt an Komplikationen stirbt, etwa 130 Mal höher ist als bei einer Frau in Europa und Nordamerika. mehr als die Hälfte aller vermeidbaren Todesfälle bei Müttern sich Schätzungen zufolge in Ländern mit humanitären Krisen und Konflikten ereignen - das sind fast 500 Todesfälle pro Tag. Frauen afrikanischer Abstammung in ganz Amerika ein höheres Risiko haben, bei der Geburt eines Kindes zu sterben, als weiße Frauen. In den Vereinigten Staaten ist die Rate dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt. Frauen aus indigenen ethnischen Gruppen häufiger an Ursachen sterben, die mit Schwangerschaft und Geburt zusammenhängen. Frauen mit Behinderungen bis zu zehnmal häufiger von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind als Gleichaltrige ohne Behinderungen. Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und Geschlechtsausprägung mit weit verbreiteter Gewalt und hohen Hürden bei der Versorgung konfrontiert sind. Über den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen Der UNFPA ist der weltweit größte Fonds zur Finanzierung von Bevölkerungsprogrammen. Die Programmschwerpunkte liegen heute in den Bereichen: sexuelle und reproduktive Gesundheit, Familienplanung, Bildung, Gleichberechtigung der Geschlechter, Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Kinder. Zur Beurteilung der bevölkerungspolitischen Lage werden seit 1969 jährliche Berichte zum Stand der Weltbevölkerung veröffentlicht. Diese beleuchten neu aufkommende Themen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, um sie in den Mittelpunkt des Interesses zu rücken und die damit verbundenen Herausforderungen und Chancen für die internationale Entwicklung zu untersuchen. Der diesjährige Bericht enthält Beiträge verschiedener Partner: des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, des UN-Menschenrechtsbüros, der Bevölkerungsabteilung der Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten und anderer mehr. Den vollständigen UNFPA-Bericht „Interwoven Lives, Threads of Hope: Ending inequalities in sexual and reproductive health and rights“ können Sie hier einsehen: www.unfpa.org/swp2024 Quelle: Pressemitteilung der UNFPA vom 16.4.2024
>> Mehr lesen

Empfehlungen zur Eizellspende und Leihmutterschaft (Mo, 15 Apr 2024)
Am Montag hat eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin offiziell ihre Ergebnisse vorgestellt. Ein Teil der Kommission befasste sich mit der Streichung des Abtreibungsparagrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch, der andere Teil befasste sich mit einer möglichen Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft. Den vollständigen Bericht finden Sie hier. Die wichtigsten Ergebnisse auf einen Blick Die Kommission empfiehlt: Schwangerschaftsabbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft sollten rechtmäßig sein. Für Abbrüche in der mittleren Phase der Schwangerschaft steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Außerdem sollten wie bisher Ausnahmeregelungen vorgesehen sein, zum Beispiel bei einer Gesundheitsgefahr der Schwangeren. Die Eizellspende könnte unter engen Voraussetzungen ermöglicht werden. Aufgrund ethischer, praktischer und rechtlicher Überlegungen sollte die altruistische Leihmutterschaft verboten bleiben oder lediglich unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. nahes verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen Wunscheltern und Leihmutter) ermöglicht werden. Die Kommission wurde als interdisziplinär zusammengesetztes Gremium berufen und hatte sich am 31.3.2023 konstituiert. Sie bestand aus 18 Expertinnen und Experten unter anderem aus den Fachbereichen Medizin, Psychologie, Soziologie, Gesundheitswissenschaften, Ethik und Recht. Sprecherin und Koordinatorin der Arbeitsgruppe 2 zu Möglichkeiten der Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft war Prof. Dr. Friederike Wapler von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. In Kürze lesen Sie von ihr ein Editorial im FamRZ-Newsletter zu den Ergebnissen der Arbeitsgruppe. Sie haben den Newsletter noch nicht abonniert? Hier registrieren! Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 15.4.2024
>> Mehr lesen

Ja zum Selbstbestimmungsgesetz (Mo, 15 Apr 2024)
Der Bundestag hat am Freitag den Plänen der Bundesregierung für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 20/9049) in einer vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/11004) zugestimmt. Für die Vorlage votierten in namentlicher Abstimmung 372 Abgeordnete, dagegen 251. Es gab elf Enthaltungen. Mit dem Gesetz sollen volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihre Vornamen künftig per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Die Zusammenfassung aller wesentlichen Regelungen auf Grundlage des Textes des Regierungsentwurfs finden Sie hier. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Änderungen durch den Rechtsausschuss Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am Mittwoch, 10.4.2024, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und der Gruppe Die Linke in geänderter Fassung zugestimmt. Die nachträglichen Änderungen beziehen sich unter anderem auf Vorgaben zur Beratungspflicht. So soll die Versicherung einer beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch die Erklärung enthalten, dass sie beraten worden ist. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Versicherung des gesetzlichen Vertreters eine Erklärung über die Beratung enthalten. Für die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll außerdem das Einverständnis des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nötig sein. Deshalb wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss. Es wird außerdem sichergestellt, dass bereits zu amtlichen Registern eingereichte Dokumente erhalten bleiben und nicht neu ausgestellt und eingereicht werden müssen. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Neuausstellung von Dokumenten zukunftsoffen ausgestaltet. Die Regelung zur automatisierten Datenweitergabe wird ersatzlos gestrichen. Dadurch sollen unterschiedliche Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen vermieden werden. Das Offenbarungsverbot, also die Weitergabe von Informationen zum geänderten Geschlechtseintrag ohne Zustimmung der betreffenden Person, wird auf die in Paragraf 13 genannten privilegierten Familienangehörigen ausgeweitet, für den Fall, dass sie in Schädigungsabsicht handeln. Zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes Es wird ferner möglich sein, dass Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können und im Geburtseintrag mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ erhalten können. Durch ein zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bereits ab dem 1.8.2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden kann, sodass die dreimonatige Anmeldefrist zu laufen beginnt. Ab 1.11.2024 löst das SBGG dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab. Anträge der Fraktionen Die Linke und AfD abgelehnt Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den Die Linke zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte (BT-Drucks. 20/11029). Darin kritisieren die Abgeordneten, die Vorlage drücke „ein Misstrauen“ gegen bereits diskriminierte Personengruppen aus und fordern zum Beispiel einen Entschädigungsfonds, der es trans- und intergeschlechtlichen Menschen ermöglicht, „Entschädigungsleistungen für die erheblichen Grundrechtsverstöße in der Vergangenheit“ zu erhalten. Darüber hinaus lag den Abgeordneten ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“ (BT-Drucks. 20/8203) zur Abstimmung vor. Auf Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drucks. 20/11002) wies das Parlament die Vorlage gegen die Stimmen der Antragsteller zurück.
>> Mehr lesen

Ja zur Reform des Namensrechts (Mo, 15 Apr 2024)
Am Freitag, den 12.4.2024, hat der Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie der Gruppe Die Linke den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucks. 20/9041) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (BT-Drucks. 20/10997). Die AfD stimmte gegen das Gesetz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das bisher geltende Namensrecht sei gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ und werde „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht, heißt es im Gesetzestext zur Begründung. Ziel sei es daher gewesen, das Namensrecht „maßvoll“ zu liberalisieren. Konkret bedeutet das unter anderem die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, die Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder, die Erleichterung der Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger, die Einführung geschlechtsangepasster Familiennamen, stärkere Rücksichtnahme auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit, keinen Zwang mehr zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption. Die Zusammenfassung aller Änderungen auf Grundlage des Textes des Regierungsentwurfs finden Sie hier. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Auch im FamRZ-Podcast (Folge 2: "Das deutsche Namensrecht" mit Anatol Dutta) war das geltende Namensrecht bereits Thema. Die Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern. Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen. Außerdem ist dem Änderungsantrag folgend nunmehr geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“. Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1.5.2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können. Ansinnen des Bundesrats abgelehnt Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 20.10.2024 gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen gestellt. Konkret sah die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches machte die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum. Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“. Entschließungsantrag zum öffentlich-rechtlichen Namensrecht In einem Entschließungsantrag des Familienausschusses (Ausschussdrucksache 20(13)106) fordern die Bundestagsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, auch das öffentlich-rechtliche Namensrecht zu reformieren. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und AfD sowie der Gruppe BSW angenommen und ist Teil der BT-Drucks. 20/10997 (Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss). Mit der Liberalisierung des Namensrechts gehen berechtigte staatliche Ordnungsinteressen einher, heißt es in dem Antrag. Die Identifikation einer Person müsse für alle Sicherheitsbehörden und -dienste weiterhin problemlos möglich sein. Diesem berechtigten Interesse sei durch datenschutzkonforme effektive Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Ordnungsinteressen bestünden ebenfalls, wenn eine Person den Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem ebenfalls am Freitag angenommenen Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften ändern lassen möchte. Sicherungsmaßnahmen dürften aber nicht lediglich für diese Form der Namensänderung gelten, sondern müssten diskriminierungsfrei und stimmig ausgestaltet werden. Die Bundesregierung solle bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Regierungsentwurf vorlegen.
>> Mehr lesen

Rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare in Polen (Do, 11 Apr 2024)
In Heft 8 der FamRZ erscheint eine Anmerkung von Błażej Bugajski zum EuGHMR-Urteil v. 12.12.2023 – Beschwerde Nr. 11454/17 u.a. – zum Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Paare in Polen. Heft 8 erscheint am 15.4.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Beitrag bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Verfassungsrechtliche Hintergründe und staatsorganisatorische Hindernisse Der EuGHMR hat am 12.12.2023 entschieden, dass die Republik Polen gleichgeschlechtlichen Paaren einen konkreten Rechtsrahmen nicht mit dem Argument verweigern kann, dass die Mehrheit der Bevölkerung gleichgeschlechtliche Gemeinschaften ablehne oder dass eine förmliche Anerkennung mit dem traditionellen Verständnis der Ehe unvereinbar sei, das im rechtlichen und gesellschaftlichen Erbe dieses Vertragsstaats wurzele. Dieses Urteil stellt keine große Überraschung dar, schreibt Błażej Bugajski in seiner Anmerkung. Das Gericht führe lediglich seine frühere Rechtsprechung fort. Nun müsse Polen diese Entscheidung aber umsetzen, wobei der Gesetzgeber in erster Linie die Entscheidung treffen müsse, ob in Polen eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt werden soll. Für die Umsetzung stellt der Autor den verfassungsrechtlichen Hintergrund, genauer den verfassungsrechtlichen Ehebegriff, dar. Im Anschluss erörtert er die Aussichten für die tatsächliche Umsetzung des Urteils und führt aus, warum es staatsorganisationsrechtliche Hindernisse gibt.
>> Mehr lesen

Mehr Rechte für leibliche Väter zur Vaterschaftsanfechtung (Di, 09 Apr 2024)
Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden (Az.: 1 BvR 2017/21). Die Regelung trage dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Gesetz bis spätestens 30.6.2025 zu ändern. Einen Vorschlag hat das BMJ mit dem Eckpunktepapier zum Abstammungsrecht bereits präsentiert. Mehr zum Eckpunktepapier erfahren Sie im Artikel von Tobias Helms: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts in FamRZ 2024, 489 {FamRZ-digital | }. Zum Weiterhören: Im aktuellen "Einspruch"-Podcast der FAZ (Folge #295) spricht FamRZ-Herausgeber Prof. Dr. Tobias Helms über das Urteil des Bundesverfassungsgericht. Vaterschaftsanfechtung blieb zunächst erfolglos Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden. Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen. Elterngrundrecht steht nicht-rechtlichen leiblichen Vätern zu § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar, so das BVerfG. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schütze das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht stehe leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB trage den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtige dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Das Elterngrundrecht bedürfe einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im BGB — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats lesen Sie im Detail in der Pressemitteilung des Gerichts. Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.6.2025, in Kraft. Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2024 des BVerfG vom 9.4.2024
>> Mehr lesen

Internationale Adoptionsvermittlung deutlich rückläufig (Mo, 08 Apr 2024)
Die internationale Adoptionsvermittlung in Deutschland und weltweit ist in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Die Adoptionsvermittlungsstellen haben dem Bundesamt für Justiz (BfJ) bis Mitte Februar 2024 43 Auslandsadoptionen aus 2023 gemeldet (Vorjahr 77; mit Nachmeldungen für 2023 ist zu rechnen). Stärkster Herkunftsstaat auf dieser Grundlage war Thailand (12). Insgesamt wurden Kinder aus 9 Herkunftsstaaten nach Deutschland vermittelt, davon rund 90 % aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (77 %), im Übrigen um Verwandtenadoptionen. Das BfJ war 2023 an insgesamt 218 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beteiligt (Vorjahr: 217). Das Niveau liegt insgesamt über den durch die Vermittlungsstellen gemeldeten Zahlen, weil die Anerkennung ausländischer Adoptionen auch Fälle umfasst, in denen im Ausland Adoptionen ohne Beteiligung von deutschen Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt wurden. Als Herkunftsstaat lag im Berichtsjahr Thailand (33) an der Spitze, gefolgt von den USA (15). Insgesamt betrafen die Anerkennungsverfahren 56 Herkunftsstaaten, etwa zwei Drittel Vertragsstaaten, ein Drittel Nicht-Vertragsstaaten. Mehr als die Hälfte der Anerkennungsverfahren betraf Fremdadoptionen. BfJ ist Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Das BfJ koordiniert auf Bundesebene Fragestellungen im internationalen Adoptionswesen und ist an der Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen beteiligt. Als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen erfüllt das BfJ koordinierende Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Daneben ist es an den familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionsentscheidungen beteiligt und gibt im Rahmen dessen gutachterliche Stellungnahmen ab. Zuständig für die konkrete Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Ausland nach Deutschland sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Das BfJ veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption. Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 6/2024 vom 2.4.2024
>> Mehr lesen

Zwangsbehandlung von Betreuten: Gesetzes-Evaluation (Mo, 08 Apr 2024)
Das BMJ hat die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.7.2017 veröffentlicht. Zum Zweck der Evaluation wurde am 1.7.2022 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz ein Forschungsprojekt gestartet, das am 31.1.2024 endete. Der vorliegende Bericht fasst die Ergebnisse des Projekts zusammen. Forschungszeitraum von 1,5 Jahren war knapp Im Zuge der Gesetzesreform im Jahr 2017 wurde die Vorschrift des damaligen § 1906 Abs. 3 hin zu §1906a BGB geändert. Konkretisiert wurden der Überzeugungsversuch sowie der ausdrückliche Hinweis auf § 1901a BGB a.F. (jetzt § 1827 BGB). Die wesentliche Änderung bestand in der Entkoppelung des Anwendungsbereichs der ärztlichen Zwangsmaßnahmen von der freiheitsentziehenden Unterbringung bei Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus unter Sicherstellung der notwenigen Nachsorge. Diese Änderung war aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 notwendig geworden, nachdem dieses die Vorschrift für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte. Im Kern ging es bei dem nun abgeschlossenen Forschungsprojekt zur Gesetzesreform um zwei Fragen: Bestehen Schutzlücken und wird Zwang nur als letztes Mittel eingesetzt? Zur Beantwortung wurde ein „Mix-Methods-Ansatz“ bestehend aus verschiedenen Erhebungsschritten, sowohl quantitativ wie qualitativ, gewählt. Der zur Verfügung stehende Forschungszeitraum von 1,5 Jahren war im Hinblick auf die Komplexität des Forschungsgegenstands und der Vielzahl von zu klärenden Fragen knapp bemessen, heißt es in der Einleitung des Berichts. Gleichwohl seien alle angestrebten Ergebungsschritte durchgeführt worden. Die Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.7.2017 im Volltext finden Sie hier.
>> Mehr lesen

Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses (Mo, 08 Apr 2024)
Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Tobias Krause.
>> Mehr lesen

Neuregelung zu Kinderehen auf dem Weg (Mo, 08 Apr 2024)
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein - und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Zum Schutz der Beteiligten sollen ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Neuregelung ist verfassungsrechtlich geboten Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2024 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten. Verbot von Minderjährigenehen Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll - wie bisher - auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll - wie bisher - auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden. Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können. Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Stellungnahme bis 19. April möglich Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen wurde am 5.4.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19.4.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar. Die Synopse ist hier abrufbar. Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 5.4.2024
>> Mehr lesen

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts (Fr, 05 Apr 2024)
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Ia S. 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Helmut Borth. Vorinstanz: FG Münster, FamRZ 2020, 717 {FamRZ-digital | }.
>> Mehr lesen

Auskunft gegen den Willen eines 16-Jährigen (Do, 04 Apr 2024)
Der Umfang der einem Elternteil zu erteilenden Auskunft ist entsprechend dem Willen des (hier: 16-jährigen) Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen (Anschluss OLG Köln, FamRZ 2017, 385 [LSe] {FamRZ-digital | }). (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Petra Volke, zusammen mit der Entscheidung des OLG Köln v. 3.7.2023 – 14 UF 42/23.
>> Mehr lesen

Sorgeentscheidung bei gerichtlich gebilligtem Wechselmodell (Mi, 03 Apr 2024)
Die umgangsrechtliche Regelung des Wechselmodells trifft keine Aussage darüber, wem die Rechtszuständigkeit für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder zukommt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 614, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | }, und OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 289, m. Anm. Schwonberg {FamRZ-digital | }). Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht zugleich eine gerichtliche Entscheidung über das Residenzmodell und damit eine Entscheidung über ein Wechselmodell verbunden (vgl. BGH, FamRZ 2022, 601, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | }). Die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich aus einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der Kommunikation der Eltern ergeben, wenn diese nicht in der Lage sind, eine Einigung über den Lebensmittelpunkt der Kinder herbeizuführen. Soweit bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit zu berücksichtigen ist, welche Umgangsregelung welcher Elternteil anstrebt, ist dies bei der Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, zu klären, nicht aber bei der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht insoweit aufzuheben ist. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Stephan Hammer.
>> Mehr lesen

Zumutbarkeit der Fremdbetreuung von Kindern bei erweitertem Umgang (Di, 02 Apr 2024)
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Katja Kupko, zusammen mit der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 9.1.2024 – 13 WF 1/24.
>> Mehr lesen

Familienrechtliche Presseschau März 2024 (Di, 02 Apr 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Sorgerecht für Leihmütter taz | Clara Markurt In ihrem Gastbeitrag für die taz stellt Clara Markurt, stellvertretende Bundesvorsitzende der SPDqueer und Referentin für die AG Queer der SPD-Fraktion, fest: "Leihmutterschaft findet immer schon statt, nur eben nicht hier. Eltern aus Deutschland erfüllen sich in anderen Ländern ihren Kinderwunsch. Wer es sich leisten kann, in den USA. Wer über weniger Geld verfügt, geht den rechtlich unsicheren Weg in Osteuropa." Sie wünscht sich eine gesellschaftliche Debatte über dieses Thema. Wenn die Politik das Bundesverfassungsgericht ignoriert LTO | Oscar Genter Vor einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Noch bis 30.6.2024 hat der Gesetzgeber Zeit, eine in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Oscar Genter befasst sich in seinem Artikel mit der Frage: Was passiert eigentlich, wenn Gesetzgeber und Politik Entscheidungen des BVerfG ignorieren? Wie viele trans Kinder gibt es? Und welche Behandlung erhalten sie? Redaktionsnetzwerk Deutschland | Timm Lewerenz Im Mai 2023 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag. Was heißt es eigentlich, wenn sich Minderjährige nicht mit ihrem Körper identifizieren? Welche Risiken bergen die Therapien? Und wer entscheidet über sie? Der Artikel stellt eine neue interdisziplinäre Leitlinie zur sogenannten Geschlechtsdysphorie vor. Alleinerziehende dürfen nicht Eltern zweiter Klasse sein WELT | Delia Keller Die Gastautorin Delia Keller findet in der WELT, dass Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil als "Familien zweiter Klasse" behandelt werden. Bei Steuern und Sozialleistungen werden sie benachteiligt. Sie schlägt drei Maßnahmen vor, die die Situation verbessern könnten. Sie stehen Kindern im Familiengericht zur Seite – oft nur für einen Aushilfslohn stern | Patrick Rösing Der Artikel thematisiert die Anpassung der Vergütung für Verfahrensbeistände: Der Verantwortungsbereich von Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeiständen wächst stetig, die Vergütung stagniert allerdings. Der Berufsverband sorgt sich um Qualität und Nachwuchs.
>> Mehr lesen

Die geplante Verantwortungsgemeinschaft (Do, 28 Mär 2024)
In Heft 7 der FamRZ erscheint der Beitrag „Die geplante Verantwortungsgemeinschaft – Zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz –" von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. Heft 7 erscheint am 1.4.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Eckpunkte den Belangen der Praxis anpassen Bereits im Koalitionsvertrag haben die Parteien der derzeitigen Regierung vereinbart, ein Institut der Verantwortungsgemeinschaft einzuführen. Damit soll „jenseits von Liebesbeziehungen und der Ehe“ zwei oder mehr volljährigen Personen ermöglicht werden, „rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen“. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz am 5.2.2024 Eckpunkte für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Aus diesen werden die geplanten Regelungen deutlicher sichtbar. Hinzugefügt sind „Erläuterungen anhand von Beispielsfällen“. Dieter Schwab stellt den Inhalt der Eckpunkte vor und greift die sich aus den Gesetzesplänen ergebenden weiteren Fragen auf. Die Folgen 17 und 18 des FamRZ-Podcasts beschäftigen sich ebenfalls mit dem Thema Verantwortungsgemeinschaft. Zusammen mit den Gästen Prof. Dr. Isabell Götz und Prof. Dr. Volker Lipp versucht das Podcast-Team u.a. die Frage zu beantworten: Gibt es überhaupt Bedarf für eine Verantwortungsgemeinschaft? Hier anhören. Sie möchten über die weiteren Entwicklungen in Sachen Verantwortungsgemeinschaft up-to-date bleiben? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter!
>> Mehr lesen

Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern (Do, 28 Mär 2024)
Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH v. 18.6.2019 – X ZR 107/16 -, FamRZ 2019, 1595 [m. Anm. Wever] {FamRZ-digital | } Rz. 37). Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Reinhardt Wever.
>> Mehr lesen

Beiträge für private Krankenversicherung im Versorgungsausgleich (Do, 28 Mär 2024)
Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 I S. 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Johannes Norpoth.
>> Mehr lesen

Einbezogene Anrechte in der Totalrevision - Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde (Do, 28 Mär 2024)
Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b I Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 I VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 I VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.6.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Walther Siede.
>> Mehr lesen

Elterngeld 2023: Elterngeld Plus wird immer beliebter (Mi, 27 Mär 2024)
Rund 1,8 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2023 Elterngeld erhalten. Das waren 79.500 oder 4,3 % weniger als im Jahr 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 20.000 oder 4,1 % auf 462.000 zurück, während die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen sogar um 59.600 oder 4,4 % auf 1,3 Millionen zurück ging. 614.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2023 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 40,9 % der berechtigten Mütter und 17,7 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 34,8 % (2022: 32,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Väteranteil in Sachsen am höchsten, im Saarland am niedrigsten Erstmals seit der Einführung der Statistik wurden Zahlen zu den alleinerziehenden Elterngeldbeziehenden veröffentlicht. Demnach waren im Jahr 2023 unter den 1,8 Millionen Müttern und Vätern, die Elterngeld erhalten haben, rund 50.400 Personen alleinerziehend. 49.300 oder 97,8 % davon waren Frauen. Der Väteranteil bleibt im Jahr 2023 nahezu unverändert bei 26,2 % (2022: 26,1 %). Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen. Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 30,1 % im Jahr 2023 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,4 %), Bayern (28,2 %) und Thüringen (28,1 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2023 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,4 %). Erhebliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern bei der geplanten Bezugsdauer Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2023 bei 14,8 Monaten und stieg damit weiter an (2021 und 2022: 14,6 Monate, 2020: 14,5 Monate, 2019: 14,3 Monate). Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,7 Monaten dagegen deutlich kürzer. Die geplanten Bezugsdauern der Väter blieben in den vergangenen Jahren praktisch konstant (2022: 3,6 Monate; 2019 bis 2021: 3,7 Monate). Quelle: Pressemitteilung Nr. 124 des Statistischen Bundesamts vom 27.3.2024
>> Mehr lesen

Europäischer Ausschuss für Soziale Rechte veröffentlicht Schlussfolgerungen (Fr, 22 Mär 2024)
Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte (ECSR) hat seine Schlussfolgerungen für das Jahr 2023 im Hinblick auf jene Artikel der Europäischen Sozialcharta veröffentlicht, die sich auf Kinder, Familie und Migranten beziehen. Im Rahmen des Berichtsverfahrens verabschiedete der Ausschuss 799 Schlussfolgerungen, wobei in 415 Fällen Konformität und in 384 Fällen Nichtkonformität mit der Charta festgestellt wurde. Die Schlussfolgerungen beziehen sich auf: Andorra Armenien Aserbaidschan Bosnien und Herzegowina Dänemark Deutschland Estland Georgien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta die Republik Moldau Montenegro Niederlande Niederlande (Aruba) Niederlande (Curaçao) Nordmazedonien Norwegen Österreich Rumänien Schweden Serbien die Slowakische Republik Slowenien Spanien die Tschechische Republik die Türkei Ungarn das Vereinigte Königreich. Außerdem veröffentlichte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte seine Feststellungen für das Jahr 2023 in Bezug auf acht Staaten (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und Portugal), die das Kollektivbeschwerdeverfahren akzeptiert haben. Messbare Veränderungen müssen erzielt werden Der ECSR stellt fest, dass ungeachtet der Fortschritte in einigen Bereichen und der Bemühungen, die Situation mit der Charta in Einklang zu bringen, unter anderem das geschlechtsspezifische Lohngefälle, der Wohnraum für Roma, die Diskriminierung im Gesundheitswesen, die integrative Bildung für Kinder mit geistigen Behinderungen nach wie vor Probleme darstellen, bei denen messbare Verbesserungen erzielt werden müssen, um die Situation in diesen Ländern mit der Charta in Einklang zu bringen. Der Ausschuss betont, wie wichtig es ist, weiterhin die vollständige Angleichung an die Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta anzustreben, um den Schutz und die Förderung der sozialen Rechte aller zu gewährleisten. Quelle: Pressemitteilung des Europarats vom 20.3.2024
>> Mehr lesen

Reform der Höfeordnung (Do, 21 Mär 2024)
Das Bundesministerium hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Auch nach der Neuregelung der Höfeordnung soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt – und welche Abfindung beim Übergang fällig ist. Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Der Entwurf ist hier abrufbar. HöfeO enthält Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern. Um dies zu erreichen, sieht die Höfeordnung vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferben berufen ist; die übrigen Familienmitglieder (die sogenannten weichenden Erben) müssen beim Hofübergang lediglich eine Mindestabfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde. Inhalte des Referentenentwurfs Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 Euro angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 Euro voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 Euro festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der Höfeordnung. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO). Höherer Schuldenabzug möglich Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21.3.2024
>> Mehr lesen

Schenkung unter Auflage (Do, 21 Mär 2024)
Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig. Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen - wenn auch bedingten - Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 8. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Verwertung der Anhörung im Betreuungsverfahren nach Richterwechsel (Mi, 20 Mär 2024)
Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden. Die für die freie Willensbildung (§ 1814 II BGB) unabdingbare Einsichtsfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Betroffene unter Verkennung der realen Gegebenheiten seine gesundheitlichen Defizite negiert oder in ihrem Ausmaß deutlich verkennt. (Leitsatz der Redaktion) Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kann bei einer Vermögensgefährdung notwendig werden. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt insoweit die Entscheidung, ob der Einwilligungsvorbehalt auf bestimmte Vermögensgegenstände oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)
>> Mehr lesen

Überlassung von Grundstücksanteilen an Minderjährige (Di, 19 Mär 2024)
Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB anzusehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 8, m. Beitrag Benjamin Lorenz, zusammen mit den Entscheidungen des KG v. 20.9.2022 – 1 W 280/22 -, und v. 1.8.2023 – 1 W 93/23.
>> Mehr lesen

Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur Durchsetzung einer elterlichen Umgangsvereinbarung (Di, 19 Mär 2024)
Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 8, m. Anm. Ulrich Rake. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Paare in Polen (Di, 19 Mär 2024)
Die Vertragsstaaten der EMRK sind verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren einen konkreten Rechtsrahmen zu bieten und ihnen Anerkennung und Schutz nach innerstaatlichem Recht zu ermöglichen, wobei die Ausgestaltung der förmlichen Anerkennung im Ermessen der Vertragsstaaten steht (Fortführung EuGHMR, FamRZ 2023, 367 {FamRZ-digital | }). Ein Vertragsstaat - hier die Republik Polen - kann die Verweigerung eines konkreten Rechtsrahmens für gleichgeschlechtliche Paare nicht mit dem Argument verweigern, dass die Mehrheit der Bevölkerung gleichgeschlechtliche Gemeinschaften ablehne oder dass eine förmliche Anerkennung mit dem traditionellen Verständnis der Ehe unvereinbar sei, das im rechtlichen und gesellschaftlichen Erbe dieses Vertragsstaats wurzele (Fortführung EuGHMR, FamRZ 2023, 367 ). (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Leitsätze dieser Entscheidung werden veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 8, m. Anm. Błażej Bugajski.
>> Mehr lesen

Neue Online-Plattform der Obergerichte (Di, 19 Mär 2024)
Die Inhalte und Beschlüsse der bisherigen Jahreskonferenzen der Obergerichte sind erstmalig in einer zentralen und frei zugänglichen Sammlung übersichtlich zusammengestellt worden. Das Archiv beinhaltet Materialien zu den Jahrestagungen 2017 bis 2023 und ist über die Internetseite des OLG Hamm abrufbar Die Themen und Beschlüsse zukünftiger Jahrestagungen werden ebenfalls online veröffentlicht werden. Die Jahrestagungen der Obergerichte Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs finden sich jährlich zu einer Konferenz zusammen. Erörtert werden aktuelle rechtspolitische Fragen und Themen der gerichtlichen Praxis. Im Rahmen der Jahrestagungen werden zudem regelmäßig Arbeitsgruppen eingesetzt und Beschlüsse zu aktuellen Justiz-Themen gefasst. Die nun öffentlich zugänglich gemachte Online-Zusammenstellung soll die Positionen der Obergerichte effizienter recherchierbar machen und Interessierten einen erleichterten Überblick über die Konferenzinhalte ermöglichen. Die nächste Jahrestagung findet vom 6. bis 8.5.2024 am Oberlandesgericht München statt.
>> Mehr lesen

Neue Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen (Do, 14 Mär 2024)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die aktuellen Zahlen aus 2023 zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen vorgelegt. Im Jahr 2023 verzeichnete das BfJ insgesamt 527 neue Vorgänge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Dabei handelt es sich in 437 Fällen (83%) um Verfahren auf Rückführung eines Kindes und in 90 Fällen (17%) um Umgangsverfahren. Deutschland ist nach den USA und dem Vereinigten Königreich der Staat mit den drittmeisten Fällen im Rahmen des Übereinkommens weltweit. Entziehender Elternteil sind ganz überwiegend die Mütter. Von den 437 Verfahren auf Rückführung eines Kindes betreffen 236 Kindesentziehungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat sowie 201 Kindesentziehungen von einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland. Die zahlenmäßig bedeutendsten Länder sind die Ukraine (43), die Türkei (38) und Polen (35). Bei den ausgehenden Verfahren in einen anderen Vertragsstaat ist die Türkei wichtigster Partnerstaat (29). Bei aus dem Ausland eingehenden Verfahren steht die Ukraine (33) an erster Stelle, gefolgt von Polen (17). Die Einschaltung der Zentralen Behörden wie dem BfJ ist jedoch im Rahmen des Übereinkommens nicht zwingend vorgeschrieben. Gesamtzahlen zu grenzüberscheitenden Kindesentziehungen können daher nicht genannt werden. Erfasst werden auch nur Kindesentziehungen zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens, nicht im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten. Zudem handelt es sich um ein rein zivilrechtliches Übereinkommen. Nicht umfasst sind daher strafrechtliche Aspekte einer Kindesentziehung, insbesondere im Rahmen des § 235 Strafgesetzbuch (StGB). BfJ unterstützt Betroffene bei Ansprüchen auf Rückführung Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist deutsche Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. In dieser Funktion unterstützt es Betroffene bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückführung widerrechtlich entzogener oder zurückgehaltener Kinder. Das BfJ als deutsche Zentrale Behörde nach dem HKÜ veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 4/2024 vom 14.03.2024
>> Mehr lesen

KI-Einsatz könnte zu mehr Diskriminierung führen (Do, 14 Mär 2024)
Eine aktuelle Studie des Europarats hat auf Mängel in den bestehenden Mechanismen zur Verhinderung von Diskriminierung bei der Entwicklung von algorithmischen Systemen hingewiesen. Die Studie zeigt Wege auf, wie die Technologie zur Förderung der Gleichstellung eingesetzt werden kann und verweist auf die Notwendigkeit von Menschenrechtsfolgenabschätzungen während des gesamten Lebenszyklus der KI. Generalsekretärin des Europarats Marija Pejčinović Burić erklärte letzte Woche im Vorfeld des Internationalen Frauentags dazu: Wenn wir nicht lernen, das Potenzial der KI zu nutzen, um Ungleichheiten - auch zwischen den Geschlechtern - zu überbrücken und Diskriminierung zu verhindern, kann und wird die KI zu einer Kraft werden, die Ungleichheiten verfestigt, aufrechterhält und verstärkt. Die Bewältigung der Herausforderungen durch neue Technologien, einschließlich KI, ist einer der Schwerpunktbereiche der neuen Gleichstellungsstrategie 2024-2029. KI-Systeme sind nicht neutral In der Einleitung der Studie heißt es, dass algorithmische Systeme allzu oft auf der Grundlage historischer Daten und Modelle aufgebaut und aufrechterhalten werden. Beispielsweise hätte KI in der Vergangenheit in Bewerbungsprozessen von Unternehmen Frauen für offene Stellen ausgeschlossen, wenn der Algorithmus hauptsächlich mit Daten von früheren männlichen Bewerbern trainiert wurde. Folglich könne KI dazu beitragen, Stereotypen und falsche Annahmen über Geschlecht, Rasse, sexuelle Orientierung, Fähigkeiten, Klasse, Alter, Religion oder Weltanschauung, Geografie und andere soziokulturelle und demografische Faktoren zu reproduzieren. Es müssten gezielte Anstrengungen unternommen werden, um dies zu vermeiden: Unternehmen sollten zu Kontrollen vor und nach der Markteinführung spezifischer Software verpflichtet werden, es müssten mehr Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, werbebasierte Maßnahmen und befristete Sondermaßnahmen durchgeführt werden sowie Quoten für die Gleichstellung, Vielfalt und Integration weiter genutzt werden. Die „Study on the impact of artificial intelligence systems, their potential for promoting equality, including gender equality, and the risks they may cause in relation to non-discrimination“ ergänzt die laufenden Verhandlungen des Europarats über ein globales Abkommen zum Einsatz von KI auf der Grundlage von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Sie ist auf der Website des Europarats abrufbar.
>> Mehr lesen

Kindschaftsrechtsreform-Eckpunkte: zu wenig Kind, zu wenig Praxis, zu kurz gesprungen (Do, 14 Mär 2024)
In Heft 6 der FamRZ erscheint der Beitrag „Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts – zu wenig Kind, zu wenig Praxis, zu kurz gesprungen" von Richter am OLG Dr. Thomas Kischkel und der Weiteren aufsichtsführende Richterin am AmtsG und Kompetenzpartnerin Kinderschutz des OLG-Bezirks München Ulrike Sachenbacher. Heft 6 erscheint am 15.3.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Eckpunkte den Belangen der Praxis anpassen Am 16.1.2024 folgten den vorjährigen Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz [BMJ] zur Vorbereitung der mit dem Koalitionsvertrag vereinbarten und bereits länger angekündigten Gesetzesreformen im familienrechtlichen Bereich zwei weitere sog. Eckpunktepapiere: zum Kindschafts- und zum Abstammungsrecht. Ersteres wird im Artikel besprochen. Es steht unter der Prämisse, einer veränderten Realität des Familienlebens auch im Kindschaftsrecht Rechnung tragen zu wollen, die Rechtsstellung von Kindern zu stärken und dem gesetzten Recht zu mehr systematischer und begrifflicher Klarheit zu verhelfen. Wie Thomas Kischkel und Ulrike Sachenbacher im Artikel verdeutlichen, erreicht das Papier diese Ziele aber nur – partiell – bei der beabsichtigten Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG und der Berücksichtigung der Genderthematik. Im Übrigen sei das Reformvorhaben in vielen Bereichen jedoch korrekturbedürftig und sollte vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens den Belangen der Praxis angepasst werden.
>> Mehr lesen

Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts (Mi, 13 Mär 2024)
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.10.2023 (Az.: X R 7/20) entschieden. Gerichtskosten keine einkommenssteuerrechtlich vorweggenommenen Werbungskosten Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Unterhaltszahlungen erst bei Realsplitting steuerlich relevant Dem ist der BFH entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und – korrespondierend – steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt– könnten keine Werbungskosten darstellen. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2024 des BFH v. 29.2.2024
>> Mehr lesen

Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock (Mi, 13 Mär 2024)
Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier entstehen muss, zeigt ein Fall des OLG Oldenburg. Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X" genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles". Das Amtsgericht sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. Wirt lagerte wichtige Dokumente immer hinter dem Tresen Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts gelangte zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.3.2024
>> Mehr lesen

Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft nach französischem Recht (Mo, 04 Mär 2024)
Hatte die Erblasserin keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 S. 1 BGB das Amtsgericht Schöneberg nach § 105 i. V. mit § 343 FamFG international und örtlich zuständig. Der Rechtserwerb des überlebenden Ehegatten bei einer Gütergemeinschaft nach französischem Recht im Wege der Anwachsung ist keine Fortsetzung der Gütergemeinschaft, sodass in diesem Fall kein Zeugnis nach § 1507 S. 1 BGB erteilt werden kann. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Ludwig Bergschneider.
>> Mehr lesen

Geburtseintrag nach ukrainischer Leihmutterschaftsentscheidung (Mo, 04 Mär 2024)
Zur Nachbeurkundung der Geburt eines in der Ukraine durch eine Leihmutter geborenen Kindes, nachdem ein ukrainisches Urteil die Elternschaft der deutschen Wunscheltern festgestellt hat. Auch wenn das anzuerkennende Feststellungsurteil erst nach der Geburt des Kindes ergangen ist, wirkt es ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, wenn es lediglich deklaratorisch den nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand feststellt. Daher ist die Leihmutter nicht als Mutter des Kindes einzutragen, sondern nur die Wunschmutter (entgegen AmtsG Düsseldorf, Beschluss v. 30.6.2023 – 98 III 8/23 -‚ FamRZ 2024, Heft 7) Für die Bestimmung des Geburtsnamens gemäß §§ 1616, 1617 BGB ist daher allein auf die Wunscheltern abzustellen. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Verfassungsrechtliche Anforderungen an vollständigen Sorgerechtsentzug (Fr, 01 Mär 2024)
Der strenge Maßstab des Art. 6 III GG für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern findet auch Anwendung, wenn ein Sorgerechtsentzug eine bereits bestehende Fremdunterbringung aufrechterhält und die Eltern mit dieser einverstanden sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1577 {FamRZ-digital | }). Der strenge Maßstab gilt wegen der dem Vormund eingeräumten Rechtsmacht auch, wenn ein Kind weiter bei einem Elternteil lebt und der bestellte Vormund nicht beabsichtigt, dieses dort herauszunehmen (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1177 {FamRZ-digital | }). Für die Eignung eines Sorgerechtsentzugs ist durch das Familiengericht darzulegen, wie der Vormund die Schädigung des Kindeswohls abwenden und was er anders machen würde als die Eltern. Eine zwangsweise Therapie von Jugendlichen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, hierzu kann jedoch die Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Gutachtens neben einem psychologischen Gutachten erforderlich sein. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob sich die Situation des Kindes auch unter Berücksichtigung der mit Sorgerechtsentscheidung verbundenen Folgen (vor allem die Trennung von Eltern und Kind) insgesamt verbessert (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, m. Anm. Socha). Ein psychologisches Sachverständigengutachten vermittelt nur dann eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage, wenn es von dem für Kindesschutzfälle zutreffenden rechtlichen Maßstab (Kindeswohlgefährdung) ausgeht. (Leitsätze der Redaktion)
>> Mehr lesen

Familienrechtliche Presseschau Februar 2024 (Fr, 01 Mär 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Personalmangel in Jugendämtern gefährdet das Kindeswohl Deutschlandfunk | Kerstin Kubisch-Piesk im Interview (Studio 9, Audiobeitrag) Kollabiert die Kinder- und Jugendhilfe? Das Gesetz, die Standards sind gut, sagt Frau Kubisch-Piesk, Mitarbeiterin in einem Jugendamt und Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft ASD, im Interview mit dem Deutschlandfunk. Doch es hapere an der Umsetzung - weil Zeit, Geld und Personal fehlen. Hören Sie zu diesem Thema auch den FamRZ-Podcast familiensachen, Folge 16: Jugendamt und Familiengericht. Das Geschäftsmodell der Scheinväter tagesschau.de | Chris Humbs und Olaf Sundermeyer Das Problem ist lange bekannt: Männer erkennen Vaterschaften für ausländische Kinder an, die nicht ihre sind. Dafür bekommen die Kinder und ihre Mütter Aufenthaltstitel und Sozialleistungen. Wie hoch die Zahl von Scheinvaterschaften in Deutschland genau ist, ist allerdings nicht bekannt, die Datenlage ist dünn. Der Artikel fasst die Lage noch einmal zusammen. Die Belange von Kindern werden auf dem Altar der Realpolitik geopfert WELT | Sebastian Sedlmayr Die Probleme von Kindern und Jugendlichen kommen in der Bundespolitik kaum vor. Und wenn doch, dann als düstere Zukunftsaussicht, schreibt Sebastian Sedlmayr von Unicef Deutschland in einem Gastkommentar für die Welt. Er skizziert drei Auswege. EU Commission opens formal investigation into TikTok, focused on child protection Euractiv | Julia Tar Die Europäische Kommission hat ein Prüfungsverfahren von TikTok wegen eventueller Verstöße unter anderem beim Kinderschutz eingeleitet. Untersucht werden sollen in diesem Zusammenhang das "Sucht-Design" der Plattform, die Begrenzung der Bildschirmzeit, der sogenannte Rabbit-Hole-Effekt, die Altersüberprüfung und die Standardeinstellungen für den Datenschutz. Universität von Alabama stoppt nach Gerichtsurteil In-vitro-Programm Zeit Online Als Reaktion auf ein Urteil des höchsten Gerichts im US-Bundesstaat Alabama zu eingefrorenen Embryos hat die Universität von Alabama ihr Programm für künstliche Befruchtung in vitro (IVF) vorerst eingestellt. Die Hochschule fürchtet, dass Ärzte und Patientinnen sich strafbar machen.
>> Mehr lesen

Wiederholter Umgangsausschluss durch einstweilige Anordnung (Do, 29 Feb 2024)
Zur wiederholten einstweiligen Anordnung eines Umgangsausschlusses wegen Umgangsablehnung der 11 und 13 Jahre alten Kinder. Die für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden Anforderungen können nicht dadurch umgangen werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholt kürzere Umgangsausschlüsse erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Summe zu einem langdauernden Ausschluss (hier: für 2 Jahre und 3 Monate) führen. Ist der entgegenstehende Kindeswille für eine (fortbestehende) Kindeswohlgefährdung maßgeblich, kommt ein Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung lediglich dann in Betracht, wenn seit der letzten Anhörung nicht viel Zeit vergangen ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Beate Jokisch.
>> Mehr lesen

Namensführung nach Scheidung türkischer Eheleute (Do, 29 Feb 2024)
Die in Art. 10 I EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 I S. 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.6.2007 - XII ZB 17/04 -, FamRZ 2007, 1540 {FamRZ-digital | }). Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576). Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 7, m. Anm. Gerald Mäsch. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
>> Mehr lesen

Hier finden Sie uns:

RA Zehentmeier
Rennweg 61
90489 Nürnberg

Telefon:

+49 911 3765080-0

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Termin nur nach Vereinbarung.

 

Bürozeiten: Mo - Fr. 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

Hinweis: anonyme Anrufe sind geblockt.